Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Mai 2026, AZ **, GZ **-13 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit oben genannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien der am ** in ** geborenen österreichischen Staatsbürgerin A* das Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zur Last. Die Anklageschrift (samt Rechtsbelehrung) wurde der Angeklagten am 26. Mai 2026 zu eigenen Handen zugestellt. Am 11. Juni 2026 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein undatierter ( Postaufgabe am 10. Juni 2026 ) Einspruch gegen die Anklageschrift ein, mit welchem die Angeklagte zusammenfasst einen Betrugsvorsatz in Abrede stellt (ON 14).
In ihrer Stellungnahme beantragt die Oberstaatsanwaltschaft den Einspruch gegen die Anklageschrift abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Der Einspruch erweist sich als verspätet.
Gemäß § 213 Abs 2 StPO hat der Angeklagte das Recht, binnen vierzehn Tagen gegen die Anklageschrift Einspruch bei Gericht zu erheben. Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs, noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind.
Da die Anklageschrift samt Rechtsbelehrung am 26. Mai 2026 wirksam zu eigenen Handen zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift mit Ablauf des 9. Juni 2026.
Der erst am Folgetag zur Post gegebene Einspruch (vgl ON 14 S 3 f) ist daher wegen Verspätung ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Rechtswirksamkeit der Anklage hat im Fall des verspäteten Einspruchs nach § 213 Abs 4 StPO das für das Hauptverfahren zuständige Gericht festzustellen (vgl Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 7).
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