Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG, **, Deutschland, vertreten durch Lederer Hoff&Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 22.500 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.000), hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.170,55) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2026, **-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 300,50 (darin enthalten EUR 47,98 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom 13.12.2024 von der Beklagten die Zahlung von EUR 22.500 sA und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeits-Versicherung zu Versicherungsschein-Nummer ** für die über den 31.12.2024 hinausgehende Dauer der Berufsunfähigkeit die versicherungsvertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu leisten habe.
Der Kläger zog mit Schriftsatz vom 14.1.2026 diese Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Mit Schriftsatz vom 16.1.2026 beantragte die Beklagte, ihre Kosten mit EUR 8.097,30 zu bestimmen. Sie verzeichnete darin EUR 1.292,88 deutsche USt (19 %).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten mit EUR 7.336,58 (hierin enthalten EUR 1.170,55 deutsche USt).
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Kostenrekurs Folge zugeben und die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Beklagten lediglich mit EUR 6.166,03 bestimmt werden und dem Kläger eine entsprechend niedrigere Zahlungspflicht aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Der Kläger führt aus, dass das Erstgericht dem Kläger die Zahlungspflicht auferlegt habe, ohne die 14-tägige Frist für die Erhebung von Einwendungen durch den Kläger abzuwarten.
Dazu ist festzuhalten, dass nach § 54 Abs 1a ZPO nur die am Schluss der Verhandlung iSd § 193 ZPO gelegte Kostennote einwendungspflichtig ist; damit sind von dieser Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. § 54 Abs 1a ZPO gilt somit nicht für Kostenentscheidungen bei Klagsrücknahmen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.59; OLG Graz 5 R 150/25f mwN).
2. Der Kläger führt weiters aus, dass das Erstgericht keine Umsatzsteuer zusprechen hätte dürfen. Im gegenständlichen Fall läge jene Konstellation vor, dass ein österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer (hier die Beklagtenvertreterin) anwaltliche Dienstleistungen für ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (die in Deutschland ansässige Beklagte) erbracht habe und eine solche Dienstleistung in Österreich weder steuerbar noch steuerpflichtig sei. Über die erbrachten Vertretungskosten habe die Beklagtenvertreterin eine Rechnung auszustellen. Diese müsse sowohl die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers als auch jene des Leistenden enthalten. Außerdem sei auch ein Hinweis „umgekehrte Steuerschuld“, „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzuführen. Die Rechnungslegungsvorschriften richteten sich auch dann nach österreichischem Recht, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet übergehe.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Leistung im Sinne des Reverse-Charge-Systems. Im Verhältnis zum Kläger genüge die bloße Möglichkeit zur steuerfreien Rechnungslegung, auf die tatsächliche Abrechnung komme es nicht an.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht das in seiner Kostenentscheidung berücksichtigen müssen und der Beklagten keine Umsatzsteuer zusprechen dürfen.
2.Worauf der Kläger im Zusammenhang mit den behaupteten Formerfordernissen zur Rechnungslegung hinaus will, erschließt sich im vorliegenden Fall nicht. Nach § 237 Abs 3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen hat.
Die Kostenersatz ansprechende Partei hat gemäß § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Es sind die kostenverursachenden Vorgänge (zB Schriftsatz; Verhandlung) samt den Tarifansätzen, Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag sowie der Umsatzsteuer anzuführen ( Schindler / Schmoliner in Kodek / Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 54 ZPO Rz 4). Die Beklagte hat richtigerweise ihre Kosten in Form eines Kostenverzeichnisses dem Gericht gegenüber gelegt, wobei sie darin die deutsche USt für die von der Beklagtenvertretung erbrachten Leistungen anspricht.
3.Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer (7 Ob 219/25v). Gemäß § 3a Abs 6 UStG 1994 gelangen das Empfängerlandprinzip und das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger, sohin die Beklagte, die Umsatzsteuer in ihrem Mitgliedsstaat berechnen und abführen muss, während der Beklagtenvertreter in Österreich keine Umsatzsteuer verzeichnen kann (vgl auch 4 Ob 100/25x). Davon ausgehend hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der deutschen Umsatzsteuer. Die deutsche 19 %-ige Umsatzsteuer ist allgemein bekannt (6 Ob 5/25s; OLG Wien 4 R 26/26m uva) und kann daher ohne Weiteres – in eben dieser Höhe – zugesprochen werden.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Hinsichtlich des Zuspruchs der von der Beklagten in der Rekursbeantwortung verzeichneten deutschen USt wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
5.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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