Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Miljevic-Petrikic und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 5.063,03) gegen die in Urteilsform ergangene Kostenentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.2.2026, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte wandte sich mit Mail vom 7.7.2025 an die Klägerin zwecks Inkassos im Auftrag von C*. Am nächsten Tag leitete die Klägerin diese Nachricht weiter und ersuchte die Klagevertreter als Rechtsanwälte um Auskunft, falls neue Erkenntnisse vorlägen. Daraufhin wandten sich die Klagevertreter für die Klägerin an die Beklagte und forderten diese unter anderem zur Übermittlung einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten der Klägerin auf.
Am 8.8.2025 antwortete die Datenschutzabteilung der Beklagten den Klagevertretern und ersuchte um urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich auch die betroffene Person direkt bei ihr melden könne.
Da ein Kundenservicemitarbeiter der Beklagten die Kanzlei der Klagevertreter telefonisch nicht erreichen konnte, bat er schriftlich erneut um Vorlage einer Vollmacht, um dem Auskunftsbegehren zu entsprechen.
Bei Klagseinbringung beriefen sich die Klagevertreter auf die ihnen erteilte Vollmacht. Nach Zustellung der Klage übermittelte die Beklagte den Klagevertretern am 11.9.2025 die begehrte Auskunft über die personenbezogenen Daten der Klägerin als PDF-Datei.
Außer Streit steht, dass die Übermittlung eines Nachweises der Vollmacht der Klägerin nicht erfolgte.
Die Klägerinbegehrte, gestützt auf Art 15 Abs 3 DSGVO, die Beklagte zu verpflichten, ihr hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten Auskunft zu geben. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe die Beklagte durch ihre Klagevertreter aufgefordert, eine Kopie sämtlicher ihrer personenbezogenen Daten zu übermitteln und ihr Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 lit a-h DSGVO zu erteilen. Die Beklagte sei der Aufforderung nicht nachgekommen.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. Die Klagevertreter hätten trotz mehrfacher Aufforderung keine - für die Auskunftserteilung erforderliche - Vollmachtsurkunde vorgelegt. Auch ein Rechtsanwalt habe eine Spezialvollmacht zur Vertretung in Datenschutzangelegenheiten vorzulegen. Eine Berufung auf die erteilte Vollmacht sei gegenüber Privaten gesetzlich nicht vorgesehen. Der erforderliche Nachweis der Vollmacht sei erst mit Klagseinbringung erbracht und der Anspruch anerkannt worden.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2025 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Kosten ein und brachte vor, die Klage sei durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden. Es habe für die Beklagte kein Grund bestanden, an der Bevollmächtigung der Klagevertreter zu zweifeln, weshalb ein schriftlicher Vollmachtsnachweis nicht erforderlich gewesen sei. Zudem hätte die Beklagte dem Auskunftsbegehren jedenfalls durch direkte Übermittlung der Informationen an die Klägerin nachkommen können.
Die Beklagte bestritt und berief sich auf die sie treffende Pflicht, eine behauptete Vollmacht zu überprüfen und den Nachweis zu verlangen. Es komme nicht auf die Berufsgruppe des Bevollmächtigten an, sondern auf den Nachweis der Antragsberechtigung. Die Bekanntheit der Klagevertreter aus anderen Verfahren ersetze keinen Vollmachtsnachweis, da Mandate einzelfallbezogen erfolgten. Eine rechtliche Pflicht zur Direktbeauskunftung der Klägerin bestehe nicht, weil dadurch eine nicht nachgewiesene Bevollmächtigung Rechtsfolgen auslösen würde.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidungverpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 2.035,21 bestimmten Verfahrenskosten. Es traf die oben ersichtlichen Feststellungen und führte rechtlich aus, die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs setze unter anderem voraus, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche die Identität des Auskunftswerbers feststelle. Wenngleich für den Bevollmächtigungsvertrag Formfreiheit bestehe, bedürfe es eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung. Diesen habe auch ein Rechtsanwalt gegenüber Privatpersonen zu erbringen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung sei gemäß § 8 Abs 1 RAO nur für das Einschreiten vor Gerichten und Behörden vorgesehen, weshalb die erteilte Vollmacht außergerichtlich und außerbehördlich nachzuweisen sei.
Da die Klagevertreter keinen urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung vorgelegt hätten, habe die Beklagte die Auskunft berechtigterweise verweigern dürfen. Sie habe die Klagevertreter zudem auf die Möglichkeit der Vorlage einer Vollmacht bzw. einer direkten Anfrage der Klägerin hingewiesen. Nachdem mit Zustellung der Klage die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung vorgelegen seien, habe die Beklagte den Anspruch umgehend erfüllt und somit keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klägerin ihre mit EUR 3.027,82 verzeichneten Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, dass sich die Bevollmächtigung des Klagevertreters eindeutig aus den übermittelten Unterlagen ergeben habe. Zudem wisse die Beklagte, dass die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen Aufgabe des führenden Anwalts sei und Rechtsanwälte bei unbefugter Vertretung disziplinarrechtlich verantwortlich seien. Selbst wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestanden hätten, hätte die Beklagte die Auskunft unmittelbar an die Klägerin übermitteln können, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedurft hätte.
2.Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass die Rechtsrüge - soweit sich die Klägerin in ihrem Rekurs nicht mit der erstgerichtlichen Begründung auseinandersetzt, sondern ihre bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente wiederholt – nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T 9]). Ungeachtet dessen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angefochtenen Kostenentscheidung wird daher zunächst verwiesen (§ 500a iVm 526 Abs 3 ZPO).
3.Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft darüber, die Informationen gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gemäß § 15 Abs 3 DSGVO kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten.
Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen – wie hier - eines Vertreters bedienen. Art 12 Abs 6 DSGVO sieht für Bevollmächtigungen kein Schriftformerfordernis vor, sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für diese Formfreiheit besteht.
Allerdings ist gegenüber (hier vorliegenden) privaten Verantwortlichen die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern; mangels Einschreitens vor einem Gericht oder einer Behörde ist § 8 Abs 1 RAO nicht anwendbar ( Vitek in Engelhart / Hoffmann / Lehner / Rohregger / Vitek, RAO 11 , § 8, Rz 16; Illibauer in Knyrim , DatKomm Art 12 DSGVO, Rz 80 mwN in Fn 232; Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht 372 f; RS0123209; OLG Wien 2 R 63/24k).
4. Nach dem Sachverhalt liegt hier kein urkundlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Klagevertreter vor. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass der Betreff des Auskunftsbegehrens vom 8.7.2025 (richtig: ./1) kein solcher Nachweis ist. Vielmehr enthält der vom Klagevertreter im Namen der Klägerin gestellte Antrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Klägerin ihn zur Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche bevollmächtigt hat. Der Klagevertreter beruft sich zwar darin auf seine Vertretungsbefugnis, legt jedoch keinen dokumentierten Nachweis der behaupteten Bevollmächtigung vor.
Der Umstand, dass dem Klagevertreter das Aktenzeichen der Beklagten bekannt war und seinem Schreiben ein an C* gerichtetes Schreiben angeschlossen wurde, vermag einen urkundlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung nicht zu ersetzen. Beide Umstände lassen allenfalls den Schluss zu, dass dem Klagevertreter Unterlagen oder Informationen der Klägerin vorlagen; sie belegen jedoch nicht, dass ihm tatsächlich eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt wurde.
5.Die Beklagte hat der Klägerin angeboten, sich zur Auskunftserteilung unmittelbar an sie zu wenden. Weshalb die Beklagte ungeachtet des fehlenden urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung verpflichtet gewesen sein sollte, die Auskunft auch ohne ein entsprechendes Ersuchen der Klägerin direkt an diese zu übermitteln, legt sie nicht dar. Nach dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss ( Haidinger in Knyrim , Der DatKomm Artikel 15 DSGVO Rz 11). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr Recht auf Auskunftserteilung gerade nicht selbst geltend gemacht.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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