Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Mai 2026, GZ C*-54.1, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßte in der Justizanstalt Wiener Neustadt aufgrund Widerrufs nach Weisungsbruch (ON 7; ON 53 iZm ON 57.1 im verketteten Akt der Anlassverurteilung) den sechsmonatigen, zunächst gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehenen Strafteil einer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2024, AZ D*, wegen des Vergehens der Nötigung zum Nachteil seines Vaters nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängten insgesamt achtmonatigen Freiheitsstrafe (ON 8).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 21. Juli 2024 in ** seinen Vater E* B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er er ihn wiederholt aufforderte ihn umzubringen, sonst werde er ihm den Kopf und die Zähne einschlagen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2026, GZ C*-25.1, wurde A* B* unter Bestimmung dreijähriger Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie – mit dessen Zustimmung (ON 24, 2) – Erteilung der Weisung, eine kombinierte fachärztlich-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung mit Einnahme der verschriebenen Medikation zu beginnen und dem Gericht den Beginn binnen eines Monats, den Fortgang vierteljährlich nachzuweisen sowie sich ernsthaft um einen Platz in der F* zu bemühen und bei Therapieplatzzusage die Betreuung in Anspruch zu nehmen, per 24. Februar 2026 mit einem Strafrest von zwei Monaten bedingt entlassen (ON 25.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief sodann das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 39) nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 36), förmlicher Mahnung (ON 40.1), Einräumung einer – je nicht genutzten - Möglichkeit zur Stellungnahme an den Verurteilten und die Erwachsenenvertreterin zum Widerrufsantrag (ON 49, Amtsvermerk ON 52) sowie Einholung einer Stellungnahme der Bewährungshelferin (ON 53) die gewährte bedingte Entlassung. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass sich B* beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen habe, sodass aufgrund der ungünstigen spezialpräventiven Prognose der Widerruf geboten, widrigenfalls mit weiterer Delinquenz zu rechnen sei. Zudem habe er auch seine Weisungen nicht befolgt (ON 54.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, in der er zusammengefasst Mutwilligkeit des Weisungsbruchs und Beharrlichkeit des Entziehens aus dem Einflussbereich des Bewährungshelfers sowie die spezialpräventive Notwendigkeit des Widerrufs bestreitet. Es hätte einer stufenweise Reaktion des Erstgerichts, allenfalls einer Weisungsänderung bedurft. Der Verurteilte sei zum Widerrufsantrag auch nicht gehört worden.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Ein beharrlicher Entzug bedeutet, dass der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen, vielmehr die Bewährungshilfe zur Gänze negiert. Es genügt nicht, dass der Verurteilte „nichts oder zu wenig von dem tut, wozu ihm der Bewährungshelfer rät“, entscheidend ist vielmehr, „ob der Rechtsbrecher das Seine dazu beiträgt, dass der Bewährungshelfer mit ihm im Großen und Ganzen so häufig und in dem jeweiligen Ausmaß zusammentreffen kann, in dem es sachlich geboten ist“. Für den Widerruf ist ausreichend, dass sich der Proband dem Zusammentreffen mit dem Bewährungshelfer bedingt vorsätzlich entzieht ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 11 mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 9).
Unter Mutwilligkeit des Weisungsbruchs ist jede Form des Vorsatzes zu verstehen ( Jerabek/RopperaaO Rz 10). Der Widerruf nach § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt – anders als bei Entzug aus dem Einflussbereichs des Bewährungshelfers - die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrunds der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung (RIS-Justiz RS0092796). Die Mahnung muss förmlich (mündlich bei einer Vernehmung oder schriftlich durch Zustellung eines entsprechenden Schriftstücks) erfolgen. Darin muss die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht werden. Die ausdrückliche Androhung des Widerrufs für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung muss hingegen nicht enthalten sein (RIS-Justiz RS0092806). Maßgebend für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist die Zeit nach erfolgter förmlicher Mahnung ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 53 Rz 12).
Es ist Sache des Entlassenen, die Einhaltung seiner Weisung nachzuweisen (Bringschuld).
Zusätzlich erfordert der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als weitere Voraussetzung die Annahme, dass dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 StGB). Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper aaO Rz 9); es muss eine ungünstige Prognose vorliegen ( Michel-Kwapinski/Oshidari aaO Rz 5).
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach Abs 2 leg cit zurückhaltender zu sein als im Fall des Abs 1 leg cit ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 18 mH).
Ungeachtet dieser strengen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 53 Abs 3 StGB erfolgte dieser in casu zu Recht. So entzog sich der Verurteilte von Anfang an bis zuletzt konsequent dem Einfluss der Bewährungshelferin und verweigerte sogar die Entgegennahme von Telefonaten. Vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Betreuung durch die Bewährungshelferin unmittelbar mit erfolgter Entlassung (vgl hiezu Amtsvermerk ON 1.13 iZm Beigebungsbeschluss vom 17. Oktober 2024 [ON 20] und Nominierung durch den Verein Neustart am 18. Oktober 2024 [ON 22.2] je in Vorstrafakt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ D*) bzw deren Umnominierung am 3. März 2026 (ON 33.2) bis – von der Beschwerde übergangen, die nur auf den deutlich früheren Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft (ON 39) abstellt - zum am 18. Mai 2026 erfolgten Widerruf kam kein einziger Kontakt zustande. Über den Vater des Verurteilten wurde zudem ausgerichtet, dass dieser „kein Interesse“ an einer Betreuung habe (Bewährungshilfeberichte ON 37, ON 48, ON 53 und Aktenvermerk ON 52).
Zweifellos gibt der Verurteilte somit im obigen Sinne zu erkennen, Beratung und Hilfe des Bewährungshelferin – dauerhaft - nicht annehmen zu wollen.
Darüber hinaus befolgte er auch seine Weisung nicht im Ansatz. Weder legte er eine Therapiebestätigung vor, noch nahm er ein von seinen Eltern organisiertes (Terminbestätigung ON 41.2 iVm Bekanntgabe ON 41.1, 2) Vorgespräch in der F* wahr. Einzig eine Akutbehandlung in der psychiatrischen Ambulanz vom 16. April 2026 geht aus dem Akt hervor (ON 51).
Insofern die Beschwerde auf die psychische Beeinträchtigung des Verurteilten hinweist, verkennt sie, dass gerade diese der Grund für die Bewährungshilfe und Weisungen an den Verurteilten ist, die sich am (medizinisch) Notwendigen orientieren (vgl Psychologische Stellungnahme ON 21.1). Wenn in der Beschwerde, ohne solche jedoch konkret zu behaupten, diverse mögliche Gründe für ein „therapiebezogenes Ausweichverhalten“ in den Raum gestellt werden, ist darauf zu verweisen, dass dem Verurteilten seine Erkrankung sowie Wesen von Bewährungshilfe und Weisungen und Wichtigkeit deren Einhaltung durchaus bekannt sind (vgl zB Anhörungsprotokoll ON 11, 2).
Inwiefern ein noch intensiveres Bewährungshilfe- oder Weisungsprogramm angezeigt ist, wenn der Verurteilte schon die einfachsten und niederschwelligsten Betreuungsangebote wie etwa die bloße Entgegennahme eines Anrufs der Bewährungshelferin (!) oder Wahrnehmung eines für ihn organisierten Termins in Begleitung kategorisch ablehnt, lässt die Beschwerde offen.
Die von der Beschwerde reklamierte stufenweise Reaktion ist indes erfolgt, gingen dem Widerruf doch nicht nur die – vom Gesetz gebotene - schriftliche Mahnung und der Versuch einer persönlichen Anhörung voraus, sondern versuchte auch die Bewährungshelferin mehrfach eine direkte oder indirekte Kontaktaufnahme – sogar über seine Familie (neuerlich ON 37) - und waren zudem sowohl Eltern als auch Erwachsenenvertreterin des Verurteilten bemüht, diesen zu unterstützen (ON 53).
Was die relevierte Weisungsänderung betrifft ist nicht ersichtlich, warum eine solche zielführend sein sollte, geht es in casu doch nicht um eine bloß nachlässige Einhaltung der Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB sondern eine gänzliche Verweigerung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich eine Weisungsänderung stets an der spezialpräventiven Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, mithin danach zu orientieren hat, wie künftige Straffälligkeit verhindert werden kann (§ 51 Abs 4 iVm § 50 Abs 1 StGB).
Die Ausgestaltung der Therapie im Einzelnen obliegt wiederum der Einrichtung selbst, nicht dem Gericht.
Dass die Ladung zum Anhörungstermin dem Verurteilten nicht zugestellt werden konnte, ist indes aktenfremd (vgl ON 50.1: Zustellung durch die Polizei, wobei er selbst das Schriftstück „nur widerwillig“ entgegennahm).
Alles in allem zeigt der Beschwerdeführer eindrücklich, dass er an einer Kooperation mit Gericht, Sozialarbeit und Therapieeinrichtung keinerlei Interesse hat. Da schon der Widerrufsgrund nach § 53 Abs 2 zweiter Fall erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die in concreto erteilte Mahnung (vgl ON 40.1) die Weisung ausreichend in Erinnerung gerufen und zur Weisungseinhaltung gemahnt hat (vgl hiezu Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 36), der Weisungsbruch folglich mutwillig erfolgt ist.
Angesichts der gänzlichen Weigerung, sich unterstützen zu lassen – so nimmt er auch die familiäre Unterstützung nicht an und lehnt Kontakt zur bestellten Erwachsenenvertreterin ab (ON 41.1, 2) – in Zusammenhalt mit der erheblichen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, der dreifach wegen Freiheits- und Gewaltdelikten vorbestraft ist und bereits zwei Mal, zuletzt überdies im raschen Rückfall, binnen offener Probezeit neuerlich straffällig wurde (ON 36), und seinem – selbst in der Beschwerde angeführten – zuletzt wiederum schlechten psychischen Zustand (vgl zudem die Angaben des Vaters gegenüber der Bewährungshelferin ON 37), ist es selbst unter der gebotenen Außerachtlassung des zwischenzeitig gegen den Verurteilten zu AZ ** des Bezirksgerichts Neunkirchen wegen §§ 136 Abs 1, 15; 146; 127; 299 Abs 1; 241e Abs 3 StGB eingebrachten Strafantrags (dort ON 7 [elektronische Akteneinsicht]) sowie der zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und § 136 Abs 1 und 2 StGB über ihn verhängten Untersuchungshaft (dort ON 10 [elektronische Akteneinsicht]) spezialpräventiv dringend erforderlich, den Verurteilten den bedingt nachgesehenen Strafrest auch tatsächlich verbüßen zu lassen. Denn die bisherigen staatlichen Reaktionen auf sein Handeln konnten offenkundig keine nachhaltige Krankheits- und Behandlungseinsicht herbeiführen, im Gegenteil verweigert er einmal mehr jegliches Unterstützungsangebot.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit der Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgericht steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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