Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juni 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und 125 Abs 1 StGB erlittene Unrechtsfolge in der Dauer von 2½ Jahren Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 8. August 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 133a StVG sind nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit seit 8. Mai 2026 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 8. Oktober 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den (neuerlichen) Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zurück (ON 4).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Das Landesgericht Wiener Neustadt hat schon am 20. Mai 2026 zu AZ ** einen Antrag des A* wegen § 133a StVG rechtskräftig abgewiesen.
Wie im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend dargestellt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, bei der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 26/1; vgl auch RIS-Justiz RS0101270).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 133a StVG hat sich auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, in welchem der Beschwerdeführer vornehmlich spezialpräventive Gründe und einen Überbelag der Justizanstalt Wiener Neustadt anspricht, nicht zugetragen.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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