Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Beatrix Hornich, LL.M. als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen §§ 297 Abs 1, zweiter Fall; 288 Abs 1 und 4 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juni 2026, GZ **-5, Punkt 2., den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) einen Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens als verspätet zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde wendet er sich gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (ON 7).
Dem Rechtsmittel kommt jedoch keine Berechtigung zu, weil gemäß § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zwingende Folge der Zurückweisung des Fortführungsantrags ist.
Das Erstgericht wertete die Eingabe datiert mit 11. Mai 2026 (ON 1.2) zu Recht als Fortführungsantrag, weil sich der unvertretene Antragsteller ausdrücklich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO zur Wehr setzte (ON 1.2) und unter anderem auch weitere Beweismittel vorlegte.
Die ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien zum Fortführungsantrag (ON 1.3) wurde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Äußerung und mit dem Hinweis auf die Kostenfolge nach § 196 Abs 2 StPO nachweislich zugestellt (siehe Zustellnachweis zu ON 2), wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies nicht für den Fall der rechtzeitigen Zurückziehung des Antrags gelte.
Hieraus wurde jedenfalls auch für den Beschwerdeführer deutlich, dass sein Schreiben vom 11. Mai 2026 als Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO angesehen wird.
Der Umstand, dass er diesen dennoch nicht zurückgezogen hat, untermauert weiters den bereits im Schreiben vom 11. Mai 2026 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Fortführungswillen des Beschwerdeführers. Demzufolge konnte das Erstgericht zu Recht vom Vorliegen eines Fortführungsantrags ausgehen und auch mit Blick auf den Hinweis zu den Kostenfolgen (vgl ON 2) einen Kostenbeitrag auftragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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