Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wolfrum, LL.M. und den Richter Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2026, GZ B*-128, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Zur Klarstellung ist zum Verfahrensgang vorweg festzuhalten, dass dem am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* zunächst am 26. Juni 2025 Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 2 StPO wegen notwendiger Verteidigung, sohin erkennbar wegen der am selben Tag erfolgten Verhängung der Untersuchungshaft bewilligt worden war (ON 1.3). Daraufhin bestellte die Rechtsanwaltskammer ** mit Bescheid vom 27. Juni 2025 Mag. C* zur Verfahrenshilfeverteidigerin des A* (ON 13.2). Für sie schritt in weiterer Folge Mag. D* in substitutionsweiser Vertretung ein (ON 62).
Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde das Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO einbezogen (ON 1.9). In der Hauptverhandlung vom 3. September 2025 wurde dieses einbezogene Verfahren zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wieder ausgeschieden (ON 45.3 S 9).
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2025, rechtskräftig am selben Tag, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt (ON 45). Aus Anlass der Verurteilung wurde die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 1. März 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Noch in der Hauptverhandlung beantragte er ein Vorgehen nach § 39 SMG, woraufhin ihm aufgetragen wurde, binnen 3 Wochen eine Therapieplatzbestätigung vorzulegen (ON 45.3 S 12). Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. E* (ON 73.1) wurde mit einer Entscheidung über den Antrag jedoch zunächst bis zum Abschluss des ausgeschiedenen Verfahrens zugewartet (vgl ON 1.17).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 bezog das Erstgericht weiters das Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO ein (ON 1.20). In diesem Verfahren war für A* ebenfalls am 1. Dezember 2025 Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 3 zweiter Fall StPO bewilligt worden (ON 94.2.39), woraufhin die Rechtsanwaltskammer ** mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 Mag. G* als Verfahrenshilfeverteidigerin bestellt hatte (ON 94.2.43). In der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2025 wurde dieses einbezogene Verfahren wiederum zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden (ON 45.3 S 9).
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. April 2026, AZ 20 Bs 72/26y, wurde A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2025, GZ B*-45, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (ON 97.3 und ON 121.3).
Das einbezogene und am 17. Dezember 2025 wieder ausgeschiedene Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist derzeit noch anhängig (vgl die Hv-Ausschreibung für den 12. August 2026, ON 151).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. April 2026 (ON 128) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des A* vom 3. September 2025 auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 45 S 5 bzw ON 45.3 S 12) zusammengefasst mit der Begründung ab, dass die Verurteilung auf Delikten nach dem StGB und dem SMG basiere, strafsatzbestimmend jedoch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB gewesen sei und dieses Delikt nicht unter den Begriff der (direkten oder indirekten) Beschaffungskriminalität falle. Dieser Beschluss wurde der im Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin Mag. G* am 22. April 2026 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (vgl den Rückschein zu ON 127). Eine Zustellung des Beschlusses an A* ist – trotz des Ersuchens vom 7. Mai 2026 (ON 137) – bislang nicht erfolgt.
Anlässlich eines weiteren Antrags nach § 39 SMG (ON 134) übermittelte das Erstgericht den Beschluss vom 20. April 2026 (ON 128) an Mag. C*, Mag. D* und neuerlich an Mag. G*, wobei es um Bekanntgabe ersuchte, ob die Eingabe vom 4. Mai 2026 als Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss vom (richtig:) 20. April 2026 oder als neuerlicher Antrag nach § 39 SMG zu werten sei bzw ob der gegenständliche Antrag vom 4. Mai 2026 zurückgezogen werde (ON 135).
Gegen den Beschluss vom 20. April 2026 (ON 128) richtet sich die am 11. Mai 2026 durch die (als Substitutin im Verfahren AZ B* einschreitende) Verteidigerin Mag. D* beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachte Beschwerde (ON 143).
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt ex lege für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens ( Soyer/Schumann,WK-StPO § 61 Rz 76). Für ausgeschiedene Verfahren ist auch bei Einbeziehung in ein anderes bereits anhängiges Verfahren über die Beigebung eines Verteidigers – je nach Notwendigkeit oder Antrag – neu Beschluss zu fassen (RIS-Justiz RS0120235; Soyer/Schumann , aaO § 62 Rz 42). Stellt der Verfahrenshilfeverteidiger vor Beendigung seiner Funktion Anträge und werden diese erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens erledigt, ist die Entscheidung dem Beschuldigten direkt zuzustellen. Der Verfahrenshilfeverteidiger ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum Einschreiten nicht mehr befugt ( Soyer/Schumann, aaO § 61 Rz 78).
Da die Beigebung der als Verfahrenshilfeverteidigerin bestellten Rechtsanwältin Mag. C* mit Rechtskraft des Urteils endete, war sie zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. April 2026 nicht legitimiert. Gleiches gilt für ihre Substitutin, selbst wenn der angefochtene Beschluss vom Erstgericht rechtsirrig der im Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin Mag. G* zugestellt worden ist.
Die von der Substitutin der vormaligen Verfahrenshilfeverteidigerin ausdrücklich unter Berufung auf diese Funktion (vgl ON 143 S 2 f) namens des Verurteilten erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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