Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2026, GZ **-16.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem oben genannten Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG sowie § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter anderem zur Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro binnen vierzehn Tagen an B* verurteilt.
Gegen den Privatbeteiligtenzuspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 17) und zu ON 21 ausgeführte Berufung des B*, der eine Erhöhung des Privatbeteiligtenzuspruches begehrt.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Im schöffengerichtlichen Verfahren kann die Höhe des Zuspruchs vom Privatbeteiligten nämlich nicht bekämpft werden (siehe Spenling, WK-StPO § 366 Rz 20; RIS-Justiz RS0109956).
Die Berufung war daher gemäß § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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