Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, Ungarn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, diese vertreten durch Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2.4.2026, **-328, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger seine Eingaben im gegenständlichen Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr macht. Die Kommunikation zwischen dem Erstgericht und dem Kläger erfolgt daher im elektronischen Rechtsverkehr, was im Folgenden nicht näher angeführt wird. Das erstinstanzliche Verfahren ist durch eine Vielzahl von Eingaben des Klägers im elektronischen Rechtsverkehr gekennzeichnet.
Mit Urteil vom 26.1.2026 (ON 317) wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers (degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, psychische Traumatisierung) Folge des Ereignisses vom 29.11.2023 seien und die Beklagte schuldig sei, dem Kläger auf Grund dieses Ereignisses eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Mit Eingabe vom 23.3.2026 (vgl ON 318) stellte der Kläger einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Berufung gegen das Urteil ON 317. Diesem Antrag schloss der Kläger verschiedene Beilagen an (Näheres dazu siehe ON 318).
Mit Beschluss vom 23.3.2026 (ON 319) erteilte das Erstgericht dem Kläger zu seinem Verfahrenshilfeantrag folgenden Verbesserungsauftrag :
Dem Antragsteller wird aufgetragen, den Antrag auf Verfahrenshilfe binnen einer Frist von zwei Wochen wie folgt zu verbessern:
• Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist eigenhändig zu unterschreiben, zu datieren und wieder vorzulegen.
• Die im Vermögensbekenntnis behaupteten Schulden sind der Höhe nach zu beziffern und zu belegen (Darlehensverträge, Quittungen etc). Die jeweilige Rückzahlungsverpflichtung ist nachzuweisen.
• Der Beleg ON 318.2.1. ist zu erklären.
• Der Beleg ON 318.2.2. ist in deutscher Sprache vorzulegen, hilfsweise sind sämtliche Kontoeingänge von Dezember 2025 bis März 2026 und ihr jeweiliger Rechtsgrund auf Deutsch aufzulisten.
• Zum Beleg PN 318.2.4. sind sämtliche Kontoeingänge von Dezember 2025 bis März 2026 und ihr jeweiliger Rechtsgrund aufzulisten.
Die Eingabe wird unter einem zurückgestellt und ist verbessert wieder einzubringen. Bei rechtzeitiger Verbesserung gilt sie als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.
Wird der Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, so kann das Begehren zurück- bzw abgewiesen werden.
Gegen diesen Beschluss ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.“
Am 1.4.2026 brachte der Kläger weitere Eingaben (samt Beilagen) beim Erstgericht ein, die seinen Verfahrenshilfeantrag betrafen (vgl ON 323 und 324).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss des Erstgerichts vom 2.4.2026 (ON 328) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 23.3.2026 ab.
Das Erstgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger den mit Beschluss vom 23.3.2026 (ON 319) erteilten Verbesserungsaufträgen nicht hinreichend nachgekommen sei. Konkret führte das Erstgericht in seiner Begründung Folgendes aus:
„[...]
Der Verbesserungsauftrag wurde am 31.3.2026 ordnungsgemäß zugestellt. Am 1.4.2026 brachte er den Antrag erneut ein, den Verbesserungsaufträgen kam er jedoch nicht hinreichend nach.
Der Antrag wurde erneut weder eigenhändig unterschrieben noch entsprechend datiert.
Bezüglich des Belegs ON 318.2.1. gibt der Antragsteller folgendes an:
„Der Beleg ON 318.2.1 steht im direkten Zusammenhang mit den vorgelegten Kontoauszügen und dient der ergänzenden Darstellung meiner finanziellen Situation.“
Die Verwertung dieser Belege ist durch diese Erklärung jedoch weiterhin nicht möglich.
Der Beleg ON 318.2.4. wurde nicht in deutscher Sprache vorgelegt. Stattdessen wurde in ON 323.3 ein weiterer Beleg in ungarischer Sprache eingebracht.
Die aufgetragene Verbesserung des Beleg ON 318.2.4. erfolgte ebenfalls nicht. Der Antragsteller brachte lediglich einen weiteren Beleg in ON 323.2. ohne hinreichende Erklärung ein.
Zu den im Vermögensbekenntnis behaupteten Schulden gibt der Antragsteller an:
„Wie bereits im Vermögensbekenntnis (ON 212.1) angegeben, bestanden bereits zuvor erhebliche private Verbindlichkeiten in Höhe von etwa ca. 27.000 EUR.
Aufgrund der fortbestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Arbeitsunfall hat sich meine finanzielle Situation weiter verschlechtert.
Die Gesamthöhe der privaten Verbindlichkeiten beträgt derzeit nach realistischer Schätzung etwa ca. 40.000 EUR.
Diese Verbindlichkeiten resultieren aus fortlaufenden Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen und Bekannten zur Sicherung des Existenzminimums. Die Unterstützungen erfolgten ohne formelle Verträge und ohne feste Rückzahlungsvereinbarungen, weshalb keine exakte Einzelaufstellung nach Personen und Beträgen möglich ist.
Es bestehen keine geregelten Rückzahlungsverpflichtungen und keine laufenden Tilgungen.“
Rechtlich folgt:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe hat gemäß § 66 ZPO ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege zu enthalten; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.
Zudem ist das Vermögensbekenntnis von der Partei persönlich zu unterschreiben (EFSlg 132.190: LGZ Wien 28.6.2011, 45 R 269/11h).
Fehlt ein unter Verwendung des ZPForm1 erstelltes, mit der Originalunterschrift des Antragstellers versehenes und datiertes Vermögensbekenntnis, ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84, 85 ZPO einzuleiten (LGZ Wien 43 R 233/02m EFSlg 101.861; LGZ Wien 43 R 309/05t EFSlg 112.008; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 7).
Nach § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Dasselbe gilt für inhaltliche Mängel. Die von der klagenden Partei vorgelegten Belege ON 318.2.2 und 318.2.4., hinsichtlich derer die Verbesserung aufgetragen wurde, enthalten unter anderem Kontoeingänge. Deren Grund und Höhe ist zur Beurteilung, ob die klagende Partei die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllt, unabdingbar. Der klagenden Partei wurde angesichts der fraglichen Vermögens- und Einkommenssituation nicht aufgetragen, eine (beglaubigte) Übersetzung der Belege zu übermitteln, sondern lediglich die Auflistung der Kontoeingänge samt Rechtsgrund in deutscher Sprache. Dies war der klagenden Partei, die häufig und ausführlich schriftlich auf Deutsch kommuniziert, jedenfalls zumutbar.
Auch die Angaben der klagenden Partei zu den bestehenden finanziellen Verpflichtungen sind mangelhaft geblieben. Insbesondere lässt sich aus der Angabe der klagenden Partei, es bestünden „keine geregelten Rückzahlungsverpflichtungen“ gegenüber Familienangehörigen nicht zwingend ableiten, dass es sich dabei überhaupt um Darlehen, und nicht vielmehr um (freiwillige) Unterhaltszahlungen oder Schenkungen handelt.
Bei erfolglosem Verbesserungsverfahren ist der Schriftsatz einer Entscheidung zu unterziehen. Diese richtet sich nach den jeweils vorgesehenen Folgen einer fehlerhaften Antragstellung. Im Falle von Inhaltsmängeln ist mit Abweisung vorzugehen (Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6, Rz 24/1 u § 84 ZPO mwN). Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller aufgetragen, das Vermögensbekenntnis entsprechend zu verbessern. Insgesamt ist er diesem Auftrag innerhalb der dazu gewährten Frist nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers vom 29.4.2026 (ON 337) wegen „unvollständiger Tatsachengrundlage, unzutreffender rechtlicher Beurteilung, einer unverhältnismäßigen Anwendung formaler Anforderungen und einer unzureichenden Würdigung der wirtschaftlichen, sprachlichen und verfahrensbezogenen Lage des Antragstellers“ mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt er die aus Punkt 19.3.–19.5. seines Rekurses ersichtlichen Eventualanträge.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§ 2 Abs 1 ASGG, §§ 500a 2.Satz, 526 Abs 3 ZPO).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Großteil der Rekursausführungen gegen das im gegenständlichen Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt, weshalb diese Ausführungen inhaltlich nicht näher zu behandeln sind.
Zusammenfassend ist dem Rekurswerber zu erwidern, dass dem Erstgericht zuzustimmen ist, dass er den von diesem mit Beschluss vom 23.3.2026 (ON 319) erteilten Verbesserungsaufträgen nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Erteilung dieser Verbesserungsaufträge entsprach der Rechtslage und ist – entgegen der Rechtsauffassung des Rekurswerbers – auch nicht als für ihn unzumutbar zu beurteilen. Das Erstgericht hat zutreffend begründet, dass der Kläger die erteilten Verbesserungsaufträge sowohl hinsichtlich der Kontoeingänge als auch hinsichtlich seiner bestehenden finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend erfüllt hat. Bereits diese nicht ausreichende Befolgung der erteilten Verbesserungsaufträge bietet eine ausreichende Grundlage dafür, den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 23.3.2026 abzuweisen. Demzufolge ist es entbehrlich, auf die weiteren, vom Erstgericht ins Treffen geführten Argumente betreffend die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der erteilten Verbesserungsaufträge durch den Kläger einzugehen.
Da der Kläger somit den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsaufträgen nicht ausreichend nachgekommen ist, ist es im Rahmen der freien Würdigung nach § 381 ZPO zulässig, eine Würdigung zum Nachteil des Klägers in dem Sinne vorzunehmen, dass er die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht hinreichend bescheinigt hat. Werden gerichtliche Verbesserungsaufträge vom Verfahrenshilfewerber – wie hier – nur unzulänglich beantwortet, bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RL0000039). Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kommt somit ebenfalls nicht in Betracht.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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