Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2026, GZ B*-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2026, GZ B*-11, wird nicht bewilligt.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Wiener Neustadt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von acht Monaten und drei Wochen, und zwar eine vom Landesgericht Feldkirch zu AZ ** wegen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z StGB verhängte viermonatige (ON 8 = ON 10) sowie - jeweils nach Widerruf zuvor gewährter (teil)bedingter Strafnachsicht - eine vom Bezirksgericht Mödling zu AZ ** wegen Betrugs nach § 146 StGB verhängte dreiwöchige (ON 9) und eine vom Landesgericht Innsbruck zu AZ ** wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB gemäß § 43a Abs 2 StGB verhängte viermonatige Sanktion. Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. August 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. September 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und nach Anhörung des A* (ON 11) - dessen bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen (einschlägige Vorstrafen, bereits verspürtes Haftübel und frühere bedingte Entlassung).
Unmittelbar nach dessen Verkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene keine Erklärung ab (ON 11 S 3). Da innerhalb der 3-tägigen Frist des § 152a Abs 3 StVG keine Beschwerde angemeldet wurde, erwuchs der erstgerichtliche Beschluss gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO mit Ablauf des 8. Juni 2026 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 (ON 12.1) teilte A* mit, er habe (gemeint:) die Rechtsmittelbelehrung so verstanden, dass er nun drei Tage Zeit für eine Stellungnahme und sollte er keine erstatten nach Zustellung des Beschlusses 14 Tage Zeit (gemeint:) für eine Beschwerde habe. Seitdem warte er auf den Beschluss, um dagegen „Einspruch“ einzulegen. Somit „verlange“ er „eine Erklärung zu der nicht verständnisvollen Erklärung bei der Anhörung die“ sein „Recht auf Einspruch auf“ das „Urteil zugelassen hätte“ und wünsche, dass sein „Fall vor ein Senat entschieden wird.“
Das Ansinnen des (unvertretenen) Strafgefangenen ist als Wiedereinsetzungsantrag iSd § 364 StPO gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 152a Abs 3 StVG anzusehen, und zwar mit der Begründung, dass er – ob der nicht verständlichen Rechtsmittelbelehrung - über den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist geirrt habe.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass es dem Beschuldigten durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihm oder seinen Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses zu beantragen.
Unabwendbare Umstände iSd § 364 Abs 1 StPO sind solche, die bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeiten einbezogen werden und denen man, auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen, nicht entgehen kann (RZ 1963, 131), so zB eine falsche oder unverständliche schriftliche Rechtsmittelbelehrung ( Kirchbacher, StPO 15 § 364 Rz 3 mwN).
Nach dem vorliegenden Protokoll wurde A* Rechtsmittelbelehrung erteilt und - auch für einen Laien verständlich - „insbesondere [] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er entweder sofort oder binnen drei Tagen gerechnet ab Verkündung des Beschlusses, Beschwerde anmelden kann“ (ON 11 S 2 f).
Nach der Rechtsprechung kann weder im Missverstehen einer richterlichen Rechtsmittelbelehrung - aus welchen Gründen auch immer - ein unabwendbarer Umstand im Sinn des § 364 StPO erblickt werden noch stellen mangelnde Rechtskenntnisse oder ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund dar, es sei denn, dass der Irrtum deshalb unverschuldet war, weil er durch ein Behördenverhalten veranlasst worden ist (RIS-Justiz RS0101179). Davon kann anlassbezogen aber keine Rede sein.
Die im Protokoll angeführte Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die vom Strafgefangenen ins Treffen geführte dreitägige Anmeldungsfrist ist richtig, dessen unzutreffende subjektive Ansicht über Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist (bei fraglicher Plausibilität nach einer Anhörung) fällt in den Bereich seines Verschuldens.
Der vom Beschwerdegericht gefasste Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0124618 [T6]; Lewisch in WK-StPO § 364 Rz 65), die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig (verspätet) zurückzuweisen ( Lewisch aaO § 364 Rz 62)
Bleibt anzumerken, dass eine Beschwerde mit Blick auf die bis ins Jahr 2009 zurückreichende Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit bereits zuvor gewährter Resozialisierungschancen (5x [teil]bedingte Strafnachsicht, 2x Verlängerung der Probezeit, 1x bedingte Entlassung, 1x Anordnung der Bewährungshilfe) keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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