Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Mai 2026, GZ **-11 (berichtigt mit Beschluss vom 2. Juni 2026, ON 11.2), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein, Außenstelle Oberfucha, Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 17 Monaten, und zwar den ursprünglich bedingt nachgesehenen, später widerrufenen neunmonatigen Teil der mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Mai 2025, rechtskräftig am 20. Mai 2025, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe sowie die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. Jänner 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. Juli 2026 erfüllt sein (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen-mit Blick auf die anlässlich des Hälfte-Stichtags bereits erfolgte Anhörung vom 5. Februar 2026 (ON 13 im angeschlossenen Beiakt ** des Landesgerichts Krems an der Donau) zu Recht ohne neuerliche Anhörung gemäß § 152a Abs 1 StVG-aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Bekanntmachung der Entscheidung erhobene (ON 13.2), in der Folge zu ON 15 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auf den Umstand bedacht zu nehmen, in wieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Dazu ist zu erwägen, dass A*-neben einer Vorverurteilung in der Slowakei wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (ON 8)-zwei einschlägige Verurteilungen jeweils wegen gewerbsmäßigen Diebstahls aufweist. Nachdem er mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Mai 2025 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, weil er in mehreren, in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Angriffen mit professionellem Tatwerkzeug (Rohzange und Multifunktionstool) gewerbsmäßig Parfüms und andere Waren im dreistelligen Gesamtwert gestohlen (ON 9 im Beiakt **) und den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis zum 14. Juli 2025 verbüßt hatte (Eintrag 1 in ON 4), delinquierte er nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung erneut einschlägig, indem er am 5. August 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern in zwei Angriffen jeweils eine Fülle an Bekleidungsstücken im Gesamtwert von knapp EUR 1.500,-gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz an sich nahm (ON 10 im Beiakt **). Aus dieser Chronologie lässt sich ableiten, dass der Vollzug des über A* anlässlich seiner ersten Verurteilung verhängten unbedingten Strafteils keinerlei Wirkung zeigte und den Beschwerdeführer nicht von der Begehung erneuter strafbarer Handlungen abzuhalten vermochte. Er wurde vielmehr unmittelbar nach seiner Haftentlassung erneut einschlägig rückfällig, wobei er wiederum gezielt und professionell vorging und offensichtlich zum Weiterverkauf geeignete Güter in nicht unbeträchtlichem Wert zusammenraffte. Die durch diese Verurteilungen dokumentierte verfestigte Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere dem Eigentum Dritter, sowie der Umstand, dass sich der Strafgefangene der ihm gewährten Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht nicht als würdig erwiesen, sondern sich die in Schwebe gehaltene Sanktion als gänzlich wirkungslos erwiesen hat, sprechen deutlich gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Auch wenn sich der Strafgefangene im Vollzug bislang hausordnungsgemäß verhalten hat und in einen Arbeitsprozess eingebunden war, ist aufgrund der oben dargestellten verfestigten Delinquenzneigung nicht davon auszugehen, dass bei ihm nach der bisher zugebrachten Zeit bereits ein ausreichender Umdenkprozess in Gang gesetzt werden konnte, der extra muros-auch mit etwaiger Unterstützung durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nachhaltig erfolgt zeitigen würde, sodass von einer bedingten Entlassung Abstand zu nehmen ist.
Weder die Angaben in seiner Erklärung (ON 2), die überdies in Bezug auf die geplante Wohnsitznahme (bei der Mutter in der Slowakei bzw alleine in Deutschland) widersprüchlich und in Bezug auf die angeblich in Aussicht stehende Arbeitsstelle unbelegt sind, noch die Ausführungen in der Beschwerde (ON 15), in der er auf seinen siebenmonatigen Arbeitseinsatz im Ökobetrieb in der Außenstelle Oberfucha hinweist, vermögen dieser Einschätzung etwas an Relevanz entgegenzusetzen.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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