Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Juni 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Oktober 2023, AZ ** (ON 12.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Juli 2024, AZ 21 Bs 92/24v (ON 12.2), wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I.), der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger teils nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB, teils nach 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB (II.) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren mit errechnetem Strafende am 21. August 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. August 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. April 2027 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener des Anstaltsleiters (ON 3, 3) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag ab (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 15), zu ON 16 zur Ausführung gelangte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl. Jerabek / Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte, weil er im Zeitraum von 19. Dezember 2021 bis 13. Jänner 2023 eine unmündige Person dazu verleitet hat, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, indem er die am ** geborene B* in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Angriffen, jedenfalls mehrmals wöchentlich, teilweise unter der Drohung, sie ansonsten zu verlassen oder sich selbst Verletzungen zuzufügen, dazu brachte, sich anal und vaginal mit verschiedenen Gegenständen und digital zu penetrieren (I./), ab zumindest Dezember 2021 bis zuletzt am 30. Juni 2022 pornografische Darstellungen sowohl unmündiger, als auch mündiger minderjähriger Personen herstellte, sich verschaffte und besaß (II./) und das zu Punkt I. angeführte Opfer zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten ab Mitte des Jahres 2022 durch gefährliche Drohungen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Erstattung einer Anzeige gegen ihn, genötigt hat (III./).
Der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems vom 22. April 2026 (ON 6) ist zu entnehmen, dass eine Zuweisung zur forensischen Psychoterapie unternommen worden sei, um einen möglichen Bias durch die behandelnden Personen auszuschließen. Der Strafgefangene habe an dieser von 7. November 2025 bis zum 19. Dezember 2025 teilgenommen, allerdings habe auch der Therapeut von mangelnder Therapieansprechbarkeit berichtet, die eine Änderung der Risikofaktoren innerhalb des derzeitigen Settings erschwere bis hin zu verunmögliche. Aus klinisch-psychologischer und prognostischer Sicht sei somit festzuhalten, dass angesichts des hohen Rückfallrisikos und der nicht gegebenen Zweckmäßigkeit einer Therapie engmaschige Strukturen abseits krimineller Peer zusätzlich notwendig scheinen, um den Strafgefangenen von erneuter Delinquenz annähernd abhalten zu können, wobei anzumerken sei, dass ein derartiges Betreuungsnetz extramural für Entlassungen aus dem Strafvollzug nicht gegeben sei.
Nach dem Befundbericht der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 4. Juli 2025 ist davon auszugehen, dass in der Gesamtzusammenschau geringe Regeltreue, geringe Anstrengungsbereitschaft und Frustrationstoleranz, die geringe Schwelle für aggressives Verhalten, Verantwortungslosigkeit, fehlendes Schuldbewusstsein und das Vorbringen von Erklärungen, Rationalisierungen und Verharmlosungen bei eigenem Fehlverhalten für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sprechen. Andere werden zur Erfüllung eigener Bedürfnisse unter Druck gesetzt. Mangelnde Impulskontrolle, geringe Antizipationsfähigkeit, ein fragiles Selbstwertgefühl, die unreifen Intimbeziehungen, eine generelle Haltlosigkeit mit Neigung zu unüberlegtem Handeln, zu Selbstverletzungen, zu Spielsucht, Drogen- und Alkoholkonsum sprechen für eine Borderline-Störung. Ebenso liege eine Alkoholkonsumstörung vor. Das Risiko für zukünftige Sexual- und Gewaltdelikte sei entsprechend der statistisch-nomothetischen Kriminalprognose jeweils (deutlich) überdurchschnittlich (Static-99; VRAG-R). Auch unter Berücksichtigung stabil-dynamischer Risikomerkmale (VRS-SO) sei von einem überdurchschnittlichen Risiko für Sexualdelikte auszugehen. Die kriminogenen Bedürfnisse bilden sich in allen drei Faktoren deutlich ab. Es liege das Veränderungsstadium der Absichtslosigkeİt bis Absichtsbildung vor. Es gebe keine Hinweise, dass er sich um ein Verständnis hinsichtlich der Delikthandlungen bemühe. Er stelle in Abrede, dass ihm das Alter von B* bekannt gewesen sei, ebenso das sexuelle Vordelikt und den Besitz von sexuellen Missbrauchsabbildungen. Die Tathandlungen würden bagatellisiert werden, schlussendlich bleibe kaum etwas über, das er einräume (kognitive Verzerrungen). Die Behandlungscompliance sei schlecht, der Psychotherapeut habe die Behandlung deshalb abgebrochen. Einem möglichen neuerlichen Abgleiten in sexuell deviante Betätigung habe er aus heutiger Sicht nichts entgegenzusetzen (Entlassung in Hochrisikosituation). Sein sozialer Empfangsraum sei unverändert schlecht. Eine stützende Einzelpsychotherapie und eine regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Behandlung seien wichtig. Der Strafgefangene benötige ein hohes Ausmaß an Struktur von außen (Tagesstruktur, Alkohol- und Drogentests, generell Betreuung und Kontrolle).
Der Beschwerdeführer weist neben der vollzugsgegenständlichen drei weitere Verurteilungen zu gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, zwei Mal unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe, auf, unter anderem eine wegen § 206 Abs 1 StGB (ON 8).
Seine Führung in der Justizanstalt ist durch zwei Ordnungsstrafen getrübt (ON 11 und ON 12).
Auch wenn sich der Strafgefangene im Erstvollzug befindet, seine Führung auf der Abteilung als gut bezeichnet wird, er einen Erste-Hilfe-Kurs und eine Reinigungsschulung absolviert hat, wurden ihm bisher aufgrund des überdurchschnittlichen Risikos für weitere Sexual- und Gewaltdelikte sowie keiner derzeitigen Therapie keine mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt (ON 3, 2).
Deshalb kann in Zusammenschau mit den eingeholten Stellungnahmen nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Beschwerdeführer im Fall einer bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie durch einen weiteren Vollzug der über ihn verhängten Strafe. Vielmehr lassen die in den Stellungnahmen erläuterten Umstände in ihrer Gesamtheit die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Denn die – wenn überhaupt – nunmehr nur marginal bestehende, ersichtlich dem Wunsch auf bedingte Entlassung geschuldete deliktseinsichtige Haltung in der Beschwerde („Ich weiß was ich gemacht habe war nicht richtig …“), die erfolgten Fortbildungen und die Bereitschaft, Therapiemaßnahmen in ambulanter Form durchzuführen, rechtfertigen keine bedingte Entlassung. Vielmehr lassen die bislang fehlende Therapierung und der Umstand, dass sein Verhalten noch nicht im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erprobt werden konnte, eine günstige Prognose nicht zu.
Zur Reduzierung des solcherart mangels Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde (zumal es bislang noch nicht gelungen ist, eine Therapie zu etablieren), nach wie vor gegebenen Rückfallrisikos wird es am Strafgefangenen liegen, von den intramural zugänglichen Therapiemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Selbst wenn sich der Strafgefangene nunmehr dazu bereit erklären sollte, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, muss er sich darin zunächst bewähren, um eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung zu schaffen.
In einer Gesamtschau entspricht daher der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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