Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 20 Monaten, und zwar
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2. April 2025, AZ B*, wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl ON 3.2), sowie
- die aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht zu AZ C* des Bezirksgerichts St. Pölten mit Urteil vom (richtig:) 17. Jänner 2024 wegen § 125 StGB verhängte und nunmehr in Vollzug zu setzende Freiheitsstrafe von zwei Monaten (vgl ON 3.3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Februar 2027 (ON 2.3, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 25. April 2026 erfüllt, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 4. August 2026 gegeben sein (ON 2.3, 2).
Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht vom 16. Februar 2026, AZ **, – nach dessen Anhörung - rechtskräftig abgelehnt worden war (ON 3.1), versagte dieses mit dem angefochtenen Beschluss – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.2, 2) – nach dessen Anhörung (ON 7) auch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 8). Begründend verwies es auf das einschlägig getrübte Vorleben des A* sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen, sechs bis ins Jahr 2006 zurückreichende, als Aggressionsdelikte jeweils spezifisch einschlägige Verurteilungen wegen gegen das fremde Vermögen und die körperliche Integrität anderer gerichteter strafbarer Handlungen auf (ON 4; siehe auch ON 5 bis ON 7 im verketteten Akt des Landesgerichts St. Pölten, AZ B*). Dabei konnten ihn weder mehrmals gewährte bedingte Strafnachsichten (Punkte 2, 3 und 5 der Strafregisterauskunft) noch der Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe (Punkt 4 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich nach seiner bedingten Entlassung aus der mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Juli 2018, AZ D*, wegen § 84 Abs 4 StGB verhängten Freiheitsstrafe am 4. August 2019 - trotz Anordnung von Bewährungshilfe - am 20. Juli 2023 wiederum einschlägig (vgl RIS-Justiz RS0091417 [T3 und T6]) zu delinquieren, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht St. Pölten vom 17. Jänner 2024, AZ C*, führte. Selbst nach der zuletzt mit diesem Schuldspruch – angesichts des massiv getrübten Vorlebens ohnedies großzügig - neuerlich gewährten Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht wurde A* bereits mit 7. Februar 2025 erneut straffällig, was zur weiteren vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten vom 2. April 2025, AZ B*, führte.
Die Erfolglosigkeit der A* bisher gebotenen Resozialisierungshilfen, die ihn genauso wenig wie das Verspüren des Haftübels am Rückfall in einschlägige Delinquenz abhalten konnten, spricht für eine aus diesem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität anderer und dem fremden Vermögen, und für eine daraus begründbare nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Dies lässt jedoch auf jenes erhebliche Rückfallrisiko schließen, das vorliegend auch der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht.
Hinzu tritt, dass durch den bisherigen Vollzug der Strafe auch keine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist, währt doch nach Mitteilung des Sozialen Dienstes (vgl ON 2.1, 1) die beim Strafgefangenen bestehende Alkoholproblematik, die (zumindest) bei den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen ebenso wie bei jener durch das Landesgericht St. Pölten vom 20. Juli 2018, AZ D*, handlungsmitbestimmend bzw mitursächlich war (vgl ON 2.9, 1 f und ON 2.7, 4 im verketteten Akt des Landesgerichts St. Pölten, AZ B*; ON 2.2, 2 und ON 2.5, 4 im verketteten Akt des Bezirksgerichts St. Pölten, AZ C*; ON 2, S 2 im Akt des Landesgerichts St. Pölten, AZ D* [Einsicht VJ]), bis dato fort.
Mag der Beschwerdeführer zwar auch eine hausordnungsgemäße Führung (ON 2.2, 1), die ohnehin den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG), aufweisen und bereits Ausgänge nach § 99a StVG (positiv) absolviert haben (ON 2.2, 2), zeigten ungeachtet dessen bislang sämtliche ihm in der Vergangenheit gewährte Resozialisierungschancen keinen Erfolg. Wenn auch der letzte Strafvollzug, der bis 4. August 2019 andauerte, schon etwas länger zurückliegt, vermochte ungeachtet dessen auch dieser keine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten, weshalb vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, mit welchen (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem deutlich negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte. Daran ändern weder seine Beschäftigung im anstaltseigenen Unternehmerbetrieb (ON 2.2, 2) noch seine – auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens unbescheinigt gebliebenen (vgl ON 6) - Angaben, nach seiner Haftentlassung über eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz zu verfügen (ON 2.1, 1; ON 7, 1), etwas.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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