Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Juni 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene armenische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 6. Juli 2020, AZ B* (ON 9.1), idF des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. April 2021, AZ 7 Bs 58/21v (ON 9.2), wegen § 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Juli 2033, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. Juli 2026, jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 12. November 2028 erfüllt sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3) und jener der Leitung der Justizanstalt Stein (ON 2, 2 f) – aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 12). Eine Anhörung des Strafgefangenen erachtete das Erstgericht als nicht erforderlich, weil „der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender, erwiesener Umstände in concreto unerheblich“ gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14.2), der in ihrem Eventualbegehren Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten – bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen – der Rest der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Seit BGBl I Nr 25/2025 dürfen generalpräventive Aspekte, die zuvor bei einer gewissen Schwere der Tat zur Ablehnung einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt geführt haben, keine Berücksichtigung mehr finden.
Die vom Vollzugsgericht anzustellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek / Ropper in WK 2§ 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu ( Jerabek / RopperaaO Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek / Ropper aaO Rz 17).
Vor einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen (§ 152 Abs 2 erster Satz StVG). Weiters hat es den Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 erster Satz StVG zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche zur Frage der bedingten Entlassung erst vor Kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen sind oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist (OLG Wien 18 Bs 304/23w uvm). Da das Unterbleiben einer Anhörung den Ausnahmefall darstellt, sind die Gründe dafür im Beschluss stets auszuführen ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1).
In casu hat der Strafgefangene seine Anhörung nicht beantragt und nach den Ausführungen der Anstaltsleitung trotz mehrmaliger Aufforderung keine Erklärung zu seiner bedingten Entlassung abgegeben (ON 2, 2).
Basierend auf dem Akteninhalt hätte sich das Erstgericht jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht nur mit einer Wiedergabe der der Anlassverurteilung zugrundeliegende Urteile (siehe ON 9.1 und ON 9.2) sowie des Inhalts des BE-Akts begnügen dürfen, sondern hätte sich auch mit dem Strafakt, insbesondere dem dort eingeholten psychiatrischen Gutachten (ON 46 des Akts B* des Landesgerichts Feldkirch [Einsichtnahme durch das Beschwerdegericht in der VJ; zur bereits damals, allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB vom Sachverständigen attestierten geringen Rückfallswahrscheinlichkeit und positiven Zukunftsprognose siehe S 39]) und den konkreten Tatumständen sowie einer möglichen Änderung der Verhältnisse durch den Vollzug seit der Tat, vor allem aufgrund der dort getroffenen Therapiemaßnahmen, auseinandersetzen und überdies den Strafgefangenen anhören müssen.
Wenngleich der Anlassverurteilung zugrundeliegt, dass der Strafgefangene seine damalige Lebensgefährtin durch Erwürgen tötete (ON 9.1 und ON 9.2), und seine Führung angesichts der bislang verhängten fünf Ordnungsstrafen (zuletzt am 7. Jänner 2026, weil er ein Smartphone, zwei Ladegeräte inklusive Kabel und ein Paar kabellose Kopfhörer unerlaubt in seiner Gewahrsame hatte; ON 5 bis ON 8) nicht als tadellos bezeichnet werden kann, lässt der erstinstanzliche Beschluss jegliche inhaltliche Erörterung der Auswirkungen der laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes (ON 10) vom im Erstvollzug (ON 4) befindlichen und bei entsprechender Arbeitsleistung beschäftigten (ON 2, 2) Strafgefangenen in Haft absolvierten und laufend besuchten Therapien auf die anzustellenden Zukunftsprognose vermissen. Der genannten Stellungnahme zufolge nahm der Strafgefangene von Dezember 2023 bis Dezember 2024 an einer wöchentlich stattfindenden Anti-Gewalt-Gruppentherapie teil und schloss diese erfolgreich ab. Seit 11. September 2025 befindet er sich zudem in einer wöchentlich stattfindenden Psychotherapie im Einzelsetting, wobei er sich laut Rückmeldung des Therapeuten selbstkritisch zeige und an seinem Umgang mit Emotionen und Thema Gewaltfreiheit gearbeitet werde. Darüber hinaus nehme der Strafgefangene seit 28. November 2025 an einer psychologischen Skills-Gruppe teil, wobei die bis 28. Mai 2026 absolvierten achtzehn Einheiten die Themen Emotionsregulation, Selbstwert, Umgang mit Krisen und Achtsamkeit beinhaltet hätten und er verbindlich das Angebot in Anspruch genommen und sich aktiv beteiligt hätte.
Die ohne jeglichen Sachverhaltsbezug getroffene Annahme des Erstgerichtes, die Anhörung sei nicht erforderlich, weil „der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender, erwiesener Umstände in concreto unerheblich“ sei, vermag das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der grundlegend zwingend normierten und fallkonkret aufgrund der bereits absolvierten sowie laufenden Therapien indizierten Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Ebenso wäre vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des – wenngleich vom Erstgericht – entgegen dem Beschwerdevorbringen gar wohl beigeschafften (siehe ON 1.2, 1 sowie Ordner Verweisblätter) – Strafakts, insbesondere dem dort eingeholten psychiatrischen Gutachten und den konkreten Tatumständen angezeigt gewesen.
Damit erweist sich die vom Erstgericht gestellte negative Zukunftsprognose als mangelhaft begründet, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Beschwerdeführers, (neuerlicher) Einsichtnahme in den Strafakt, ergänzender Einbindung des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt in Form einer inhaltlichen Stellungnahme zur Frage einer bedingten Entlassung sowie gegebenenfalls Einholung eines psychiatrisch-prognostischen Gutachtens zur Persönlichkeitsentwicklung des Strafgefangenen und dessen Rückfallswahrscheinlichkeit bzw Zukunftsprognose (vgl § 152a Abs 2 StVG) aufzutragen ist. Dabei wird insbesondere zu beleuchten sein, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe und die während des Vollzugs vom Beschwerdeführer begonnenen freiwilligen Behandlungen im Sinne des § 51 Abs 3 StGB eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (§ 46 Abs 4 StGB).
Zur Entscheidung über das von der Beschwerde unter einem begehrte Vorgehen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG ist das Beschwerdegericht nicht zuständig. Angemerkt sei jedoch, dass sofern die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sowie jene nach § 133a StVG zeitgleich vorliegen, die bedingte Entlassung einer Maßnahme nach § 133a StVG vorgeht, sodass zunächst rechtskräftig über diese zu befinden ist (OLG Wien 19 Bs 291/21i; 22 Bs 86/17h uvm; Pieber aaO § 133a Rz 44).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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