Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Mai 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Gerasdorf Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren, acht Monaten und 28 Tagen, und zwar
1./ den unbedingten Strafteil von sechs Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. November 2022, rechtskräftig seit 21. November 2022, AZ **, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ON 14; Papierbeiakt);
2./ die mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Mai 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (ON 13);
3./ einen Strafteil von zwölf Monaten und 28 Tagen aufgrund des unter einem zu der unter Punkt 2./ angeführten Verurteilung erfolgten Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Juni 2022, AZ **, gewährten bedingten Entlassung (Papierbeiakt) betreffend die Verurteilungen AZ ** des Landesgerichts Innsbruck, AZ ** des Bezirksgerichts Telfs, AZ ** des Landesgerichts Innsbruck und AZ ** des Landesgerichts Innsbruck (Urteilsausfertigungen befinden sich jeweils im Papierbeiakt);
4./ die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 14. November 2023, rechtskräftig seit 20. November 2023, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (elektronischer Akt angeschlossen);
5./ die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 14. Mai 2024, rechtskräftig seit 20. Mai 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (ON 11, ON 12).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 15. März 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 29. Dezember 2025 vor.
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Jänner 2025, AZ B*, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag nach dessen beantragter Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c StVG den Antrag des A* auf bedingte Entlassung (Bittsteller) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleitung (ON 4, 2) – aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 19, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers stehen weiterhin spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegen.
Dazu ist zu erwägen, dass die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen (ON 6) insgesamt neun Verurteilungen wegen Gewalt-und Vermögensdelikten aufweist, davon zwei Bedachtnahmen gemäß §§ 31, 40 StGB. Ihm wurde bereits die Rechtswohltat der bedingten Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe gewährt, wobei er nach seiner Entlassung am 4. August 2022 ab 5. Oktober 2022 weiterhin kontinuierlich delinquierte. Zudem ist seine Führung in der Justizanstalt durch mehrere Ordnungswidrigkeiten getrübt (siehe ON 4, 2 sowie ON 10 bis ON 16 im verketteten Akt AZ B* des Landesgerichts Wiener Neustadt sowie ON 4, 1). Er weist Risikofaktoren hinsichtlich Drogenmissbrauchs auf und hat 2025 das Alkoholmodul positiv abgeschlossen, jedoch zeigt er seitdem keine Therapiemotivation. Vollzugslockerungen wurden aufgrund eines bestehenden Fluchtvermerkes noch nicht gewährt (ON 4, 2).
Diese Umstände sprechen in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts tatsächlich massiv gegen die Annahme, der Strafgefangene würde nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden können.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis, dass er in Freiheit eine Maurerlehre abschließen möchte (ON 5, 2), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere zeigt er ungeachtet seiner Suchtproblematik keine Bereitschaft zur Absolvierung einer freiwilligen Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, weshalb eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, bisher nicht eingetreten ist. Vielmehr besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei dem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen mit Blick auf die unveränderten tristen finanziellen Verhältnisse ein evidentes Rückfallrisiko. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Umstände für ein redliches Fortkommen in Freiheit.
Der erstgerichtliche Beschluss entspricht sohin der Sach-und Rechtslage, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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