Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Mai 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots zurückgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 15, 75; 88 Abs 1, Abs 3 (81 Abs 1 Z 1) und Abs 4 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 17 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 8. Dezember 2032.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 8. Juni 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 8. April 2027 erfüllt sein (ON 4, 2).
Mit (seit 23. Oktober 2024 rechtskräftigem) Beschluss vom 30. September 2024 lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG wegen aus der Schwere der Tat abgeleiteter generalpräventiver Gründe ab (Einsichtnahme in ON 13 des bezughabenden Akts AZ **).
Ein weiterer, auf ein Vorgehen nach § 133a StVG abzielender Antrag des A* wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 4. November 2024, AZ ** (ON 5 des bezughabenden Akts; bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Dezember 2024, AZ 30 Bs 196/24d), wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den mit 30. April 2026 datierten Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Vorliegens eines (richtig) Einreiseverbots aus generalpräventiven Gründen und in Ermangelung des Vorliegens eines gültigen Reisedokuments ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 15, 2), zu ON 16 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er auf seine positive Entwicklung im Strafvollzug, seine familiäre Situation und die Möglichkeit der Ausstellung eines gültigen Reisepasses verweist.
Die Beschwerde ist bereits aus formalen Gründen nicht im Recht.
Wie bereits in der letzten Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ausgeführt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen ( PieberaaO Rz 26/1; RIS-Justiz RS0101270).
Da eine (nicht zu erwartende) Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Tatschwere, die im konkreten Fall ausnahmsweise den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe auch nach Verbüßung der Hälfte derselben erforderlich macht, weder behauptet wird (ON 2) noch nach der Aktenlage eingetreten ist, wäre der Antrag des Strafgefangenen vom Erstgericht (ohne inhaltliche Auseinandersetzung) wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis zu Recht ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nach § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe verwehrt wurde, war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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