Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Juni 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG vom 8. April 2026 (ON 2.2) zurück-und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2023, AZ ** (ON 2.6), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG über ihn verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 8. Februar 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 8. August 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind seit 8. Juni 2026 verbüßt.
Einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG vom 27. November 2025 hatte das Landesgericht Wiener Neustadt zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Februar 2026, AZ B*, aufgrund von schon in der Vergangenheit erfolgten Verstößen gegen ein Einreiseverbot – inhaltlich somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG – abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 3) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG vom 8. April 2026 (ON 2.2) ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), der mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe keine Berechtigung zukommt.
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die bereits mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Februar 2026, AZ B*, getroffene Prognose, derzufolge zu erwarten ist, dass der Strafgefangene aufgrund von bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstößen gegen ein bestehendes Einreiseverbot ein solches auch in Hinkunft missachten werde, wurde von selbigem jedoch nicht ins Treffen geführt und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Solcherart war der Beschwerde mit der Maßgabe ein Erfolg zu versagen, dass der neuerliche Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2.2) zurück-und nicht abzuweisen war.
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