Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ B*-32, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene bosnische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2026, GZ B*-ON 25.1 des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
I./ am 07.März 2026 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) gegen eine Person C* eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 20,--, mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte durch die Äußerung „Gib mir Geld, gib mir 20 Euro, sonst passiert was!“ zur Herausgabe eines Geldscheins nötigte, wobei er mit der rechten Hand in der Jacke das Vorhandensein einer Waffe imitierte;
II./am 06.März 2026 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit der abgesondert verfolgten D* mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, E* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützenden Datenverarbeitung durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrücken oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste, indem er mit der entfremdeten Bankomatkarte des E* NFC Zahlungen, im Ausmaß von EUR 124,20 in der Trafik durchführte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen Antrag des A* auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG ab (ON 32).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 36), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach der Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Unter Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln ist insbesondere die sogenannte Beschaffungskriminalität zu verstehen. Unter die indirekte Beschaffungskriminalität fallen Straftaten, die verübt werden, um Geld-und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen ( Schwaighofer in WK 2SMG § 35 Rz 28).
Aus dem Zweck des § 39 SMG ergibt sich, dass die Suchtmittelgewöhnung jedenfalls im Tatzeitpunkt vorliegen und (zumindest mit-)kausal für die Tatbegehung gewesen sein muss. Die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, ist nämlich nicht geeignet, künftige Straftaten des Verurteilten zu vermeiden; die Sucht ist bei diesem Verurteilten dann nicht Ursache für sein kriminelles Verhalten ( Oshidari in Hinterhofer(Hrsg), Suchtmittelgesetz 2(2018) zu § 39 SMG Rz 25; OGH 12 Os 8/05a; Matzka/Zeder/Rüdisser SMG 3 § 39 Rz 7).
In keiner seiner Vernehmungen behauptete der Angeklagte, dass seine Tathandlungen mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stünde (ON 2.5, ON 6, ON 17.2.8 sowie ON 25, AS 4 ff). Weil es daher an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG mangelt und A* auch in seiner Beschwerde keine Umstände darzutun vermag, die eine solche Voraussetzung nahelegen würden, war seiner Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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