Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen anderen Beschuldigten wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2026, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 28. August 2025 (ON 9) wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen als unzulässig zurück (1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (2.), wobei einer Beschwerde des B* gegen Punkt 2. der Entscheidung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2026, AZ 30 Bs 8/26k, (ON 18.2) nicht Folge gegeben wurde.
Nach Beschlussfassung durch das Erstgericht brachte B* weitere Anträge ein und begehrte zuletzt mittels Fristsetzungsantrags (ON 30) eine förmliche Entscheidung des Gerichts darüber.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (innerhalb der in § 91 Abs 2 GOG festgesetzten Frist von vier Wochen) alle neun vom Antragsteller genannten Anträge als unzulässig zurück, und zwar die auf
1. förmliche Erledigung des in der Eingabe vom 1. September 2025 gestellten hilfsweisen Vorlage- bzw Weiterleitungsbegehrens an das Oberlandesgericht Wien, soweit darüber eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu ergehen hat;
2. förmliche Erledigung des Berichtigungs- und Ergänzungsantrags zum AKH-Befund;
3. förmliche Erledigung des Antrags auf Akteneinsicht bzw ergänzende Akteneinsicht;
4. förmliche Erledigung des Antrags auf Zustellung bzw Verständigung über die vollständige Behandlung der Eingabe vom 1. September 2026;
5. förmliche Erledigung des Antrags auf Beweissicherung betreffend CCTV-/VMS-Logs;
6. förmliche Erledigung des Akteneinsichts- und Auskunftsersuchens vom 19. Februar 2026, insbesondere hinsichtlich Aktenjournal, Zustellnachweisen, Einlangenvermerken, ERV-Zeitdaten, Dokumenthistorie sowie der Frage, welche Aktenteile oder Vermerke dem Antragsteller zugänglich gemacht oder aus welchen Gründen nicht zugänglich gemacht werden;
7. förmliche vollständige Erledigung des Antrags ON 9 vom 17. September 2025 auf gesonderte Beschlussfassung über die Eingabe vom 1. September 2025, insbesondere durch ausdrückliche Feststellung, ob und in welchem Umfang die in dieser Eingabe enthaltenen selbständigen Begehren bereits erledigt wurden oder noch einer Entscheidung bedürfen;
8. förmliche Erledigung des Antrags auf Aufnahme, Zuordnung bzw sonstige aktenmäßige Behandlung der mit der Eingabe vom 1. September 2025 in Aussicht gestellten und am 18. September 2025 als Datenträgerübergabe förmlich übergebenen Beweismittel (registriert als ON 11.1 bis ON 11.27);
9. förmliche Erledigung des in Punkt 4 der Eingabe vom 19. Februar 2026 gestellten Begehrens auf gesonderte Entscheidung über die Annahme der „Gegenstandslosigkeit” der Eingabe vom 1. September 2025, soweit dieses Begehren bislang nicht erledigt wurde.
Gegen diesen Beschluss richten sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 33) sowie eine weitere ergänzende Eingabe (ON 38), mit denen dieser die Entscheidung hinsichtlich Punkt 7. und Punkt 9. sowie der damit zusammenhängenden Punkte 1. und 4. bekämpft und einen Begründungsmangel geltend macht.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum Ablauf des Verfahrens nach § 195 StPO ist – soweit für gegenständliches Rechtsmittelverfahren von Bedeutung und soweit die jeweiligen Ordnungsnummern vom Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde thematisiert werden – zunächst voranzustellen, dass dem Antragsteller B* die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 3) zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt wurde (ON 4), woraufhin dieser zwei schriftliche Äußerungen einbrachte (ON 5 und ON 6). Nach Ablauf der B* eingeräumten Frist und bereits erfolgter Beschlussfassung durch den Drei-Richter-Senat des Erstgerichts langte eine weitere, mit 1. September 2025 datierte Eingabe des Fortführungswerbers ein, mit der er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO beantragte, diverse Beweismittel anbot und weitere Beweisanträge stellte (ON 8).
Mit Note an den Antragsteller vom 11. September 2025 teilte das Erstgericht diesem mit, dass seine Eingabe vom 1. September 2025 im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschlussfassung bereits am 28. August 2025 erfolgt sei, als gegenstandslos angesehen und um entsprechende Mitteilung ersucht werde, falls eine gesonderte Beschlussfassung darüber begehrt werde (ON 10; ON 1.16 des zugrundeliegenden St-Akts ** der Staatsanwaltschaft Wien) .
Mit weiterer Eingabe vom 17. September 2025 (richtig ON 11) begehrte B* eine gesonderte Beschlussfassung über seinen Antrag vom 1. September 2025.
Eine weitere Eingabe des Antragstellers vom 19. Februar 2026, in der er unter anderem neuerlich auf seine Eingabe vom 1. September 2025 Bezug nahm, richtete sich an die Staatsanwaltschaft Wien und wurde dem Landesgericht für Strafsachen Wien ebenfalls zur Kenntnis übermittelt (ON 23).
Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (ON 24) wies das Erstgericht den „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO und Nachreichung von Beweismitteln“ als unzulässig zurück, wobei dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.
In der Folge kam es zu dem eingangs genannten Fristsetzungsantrag des B* bezüglich seiner weiteren Eingaben und der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat dem Begehren des Antragstellers entsprochen und über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen-in Rechtskraft erwachsenen-Beschluss gefasst. Damit wurde über die Eingaben des B*, soweit hierüber eine förmliche Entscheidung erforderlich war, abschließend entschieden.
Zum Zeitpunkt seiner weiteren Eingabe vom 1. September 2025 war das Verfahren auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO (mit Ausnahme der gesondert angefochtenen Kostenentscheidung) bereits rechtskräftig beendet. Für ein vom Rechtsmittelwerber gewünschtes inhaltliches Eingehen des Erstgerichts auf sein verspätetes und erst nach Beschlussfassung erfolgtes weiteres Vorbringen sowie seine angebotenen Beweise und Beweisanträge bestand nach Verfahrensbeendigung keine Rechtsgrundlage mehr.
Soweit der Rechtsmittelwerber in seiner ergänzenden Eingabe zur Beschwerde auf den zeitlichen Aspekt hinweist, dass seine Eingabe zwar nach der Beschlussfassung, aber noch vor der schriftlichen Ausfertigung erfolgte, so kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu, weil auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits vom Erstgericht mittels entsprechender Note (ON 27) umfassend erläutert.
Mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht im Beschluss vom 26. Februar 2026 den Beschuldigten als Fortführungswerber bezeichnete, spricht er keinen entscheidungsrelvanten Umstand an, zumal sich aus der Gesamtheit der Entscheidung in Zusammenhalt mit dem Akteninhalt klar ergibt, dass die Bezeichnung irrig erfolgte.
Der Beschwerde gegen den (im bekämpften Umfang) im Ergebnis der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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