Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2025, GZ 169 Bl 12/25b 9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen Punkt 2. dieser Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 12) samt Ergänzungen (ON 13 und ON 14).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt - hat das Gericht demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Aufgrund der Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung wurde der Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags verpflichtet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider waren bei dieser Entscheidung dem klaren Gesetzeswortlaut folgend weder Erwägungen zu seiner wirtschaftlichen Lage und seinem gesundheitlichen Zustand anzustellen, noch seine umfangreichen inhaltlichen Ausführungen zum Verfahren und zum Verlauf desselben zu berücksichtigen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit die Beschwerde (auch) als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden zu (13 Os 113/19w).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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