Begründung:
Der am ** geborene somalische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. März 2022, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren sowie aufgrund des erfolgten Widerrufs eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. Mai 2017, rechtskräftig seit 2. Juni 2017, AZ **, wegen Suchtgiftdelinquenz verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 10. November 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. Juni 2026 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. November 2027 erfüllt sein.
Mit Beschluss vom 28. April 2026 (ON 13) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleitung (ON 2, 2) sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 21. April 2026 (ON 12) und nach Anhörung des Strafgefangenen – dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen im Zuge seiner Anhörung gemäß § 152a Abs 1 StVG am 28. April 2026 mündlich verkündet. Er erbat nach Rechtsmittelbelehrung drei Tage Bedenkzeit (ON 13, 1). In weiterer Folge brachte der Strafgefangene eine mit 30. April 2026 datierte Beschwerde, gerichtet an „überlandes Gericht Hof“ ein (ON 14), welche am 8. Mai 2026 im Bundesministerium für Justiz einlangte und als Irrläufer an das Oberlandesgericht Wien übermittelt wurde, wo sie am 13. Mai 2026 einlangte.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Die Beschwerde ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich. Für sie besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14-tägige Beschwerdefrist nach § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ( Pieber,WK² StVG § 152a Rz 13).
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Sofern Rechtsmittel an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat (§ 84 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Fallbezogen endete die Frist zur Anmeldung der Beschwerde mit Ablauf des 4. Mai 2026. Die am 13. Mai 2026 beim Oberlandesgericht Wien eingelangte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Der Postaufgabestempel ist nicht leserlich (ON 17). Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass eine – die Rechtsmittelfrist wahrende - rechtzeitige Abgabe des Rechtsmittels an die Leitung der Justizanstalt nicht erfolgte (siehe ON 15, ON 16; vgl Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 9). Der Strafgefangene machte von seiner Äußerungsmöglichkeit zu diesen Erhebungen nicht Gebrauch.
Damit ist die Beschwerde - ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RIS-Justiz RS0129395) – zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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