Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit im Forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf eine wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 6. Juni 2031. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 6. Juni 2026 vor (ON 2, 5 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) die bedingte Entlassung zum genannten Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Nach Verkündung des Beschlusses am 24. März 2026 und erteilter Rechtsmittelbelehrung erbat sich der Strafgefangene drei Tage Bedenkzeit (ON 6, 2).
Am 10. Juni 2026, Postaufgabe 8. Juni 2026 , langte beim Oberlandesgericht Wien die Beschwerde gegen den genannten Beschluss ein (ON 7), die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich. Für sie besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14-tägige Beschwerdefrist nach § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 13).
Sohin erweist sich die mit Postaufgabe am 8. Juni 2026, sohin selbst außerhalb der allgemeinen 14-tägigen Beschwerdefrist, erhobene Beschwerde als verspätet, weswegen sie als unzulässig zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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