Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. a Köller-Thier und die Richterin Mag. a Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A* KG , **, vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geboren **, Schülerin, **, und 2. C* AG , FN **, **, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 16.003,25 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.919,65) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.3.2026, **-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 964,81 (darin EUR 160,80) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin betreibt ein Taxi-Unternehmen und ist die Halterin des PKW BMW 520d, den sie als Taxi verwendete. Dieser wurde am 28.12.2024 bei einem von der Erstbeklagten als Lenkerin und Halterin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW ** allein verschuldeten Verkehrsunfall am ** beschädigt.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz von zuletzt 16.003,25 sA, wobei nur mehr der von ihr geltend gemachte Verdienstentgang Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin habe bis 10.2.2025 gedauert, sodass es 45 Stehtage gehabt habe. Zuvor sei es als doppelt besetztes Taxi genutzt worden und habe einen durchschnittlichen täglichen Umsatz von EUR 276,10 erwirtschaftet. Der Verdienstentgang betrage daher EUR 12.424,65.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und wandten – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – ein, dass ein etwaiger Verdienstausfall in dieser kurzen Zeit durch eine entsprechende Eigenersparnis (Abnutzung, Versicherungsprämien, Betriebsmittel, Personalkosten etc.) kompensiert worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht (1.) dem Klagebegehren im Umfang von EUR 12.083,60 statt, wies (2.) das Mehrbegehren im Umfang von EUR 3.919,65 ab und verpflichtete (3.) die Beklagten zum Kostenersatz.
Ausgehend vom eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – davon aus, dass es unrichtig wäre, den Verdienstentgang wie von der Klägerin begehrt nach dem durchschnittlichem Umsatz festzusetzen, weil vom Umsatz auch noch die anfallenden Kosten getragen würden. Es liege ein Anwendungsfall des § 273 Abs 1 ZPO vor. Zur Ermittlung des Verdienstentgangs in Fällen wie hier greife die Rechtsprechung regelmäßig auf die zwischen den Kfz-Versicherern (über den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs) und dem Taxigewerbe (über die Wirtschaftskammer **, Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit PKW) abgestimmten, als angemessen erachteten Stehtagevergütungssätze zurück. Diese würden gerichtsnotorisch für Schadensfälle ab 1.9.2024 bei doppelt besetzten Taxis EUR 189 pro Stehtag betragen und als „Verdienstentgang“ auch Abzugsposten wie Eigenersparnis, zB Treibstoffkosten, berücksichtigen. Aufgrund der unfallbedingten 45 Stehtage von 28.12.2024 bis inklusive 10.2.2025 á EUR 189 sei der Verdienstentgang der Klägerin mit EUR 8.505 festzusetzen.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 3.919,65 (Spruchpunkt 2.) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Mit der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung (US 5):
„ Von [richtig] 28.12.2024 bis inkl. 11.2.2025 erwirtschaftete die Klägerin wegen des Ausfalls des Klagsfahrzeugs keine Umsätze. Ansonsten hätte sie Umsätze in nicht feststellbarer Höhe erwirtschaftet, aus denen ihr auch ein Gewinn in nicht feststellbarer Höhe verblieben wäre. “
Sie begehrt stattdessen die Feststellung:
„ Die klagende Partei hat in den drei Monaten vor dem Schadensereignis am Tag durchschnittlich einen Umsatz in Höhe von EUR 276,10 erwirtschaftet. Die Klägerin hat sich durch den Ausfall des Fahrzeugs nichts erspart, da die Fixkosten weiterhin angefallen und bezahlt wurden. “
1.2 Abgesehen davon, dass das Erstgericht die von der Klägerin begehrten Ersatzfeststellungen ohnehin getroffen hat (US 5: „ In den letzten 90 Betriebstagen vor dem Unfall hatte die Klägerin mit dem Klagsfahrzeug einen durchschnittlichen täglichen Umsatz von EUR 276,10 exkl. USt erwirtschaftet. […] Die Fixkosten der Klägerin fielen von 28.1.2024 bis 11.2.2025 weiter an, insbesondere für die Versicherung und die Zulassung als offizielles Flughafentaxi. “) stehen diese nicht im Widerspruch zu der bekämpften Feststellung. Die gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge erfordert aber, dass zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss. Die bekämpfte Feststellung betrifft den (entgangenen) Umsatz nach dem Unfall während die begehrte Feststellung den durchschnittlichen Umsatz in den letzten 90 Tagen vor dem Unfall betrifft.
2.1 Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin erkennbar gegen die Beurteilung des Erstgerichts, wonach nur der entgangene Gewinn, nicht jedoch der entgangene Umsatz als Verdienstentgang zugesprochen werden könne.
2.2In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin, dass weder die Höhe des Umsatzes noch die Höhe des Gewinns während der Stehtage des Taxis festgestellt werden konnte, weshalb das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO die zwischen Kfz-Versicherern und dem Taxigewerbe abgestimmten, als angemessen erachteten Stehtagevergütungssätze herangezogen hat.
Die Frage, ob der entgangene Umsatz oder der entgangene Gewinn als Verdienstentgang zugesprochen werden kann, stellt sich nicht, weil beides nicht festgestellt werden konnte. Der tatsächliche Verdienstentgang der Klägerin pro Stehtag konnte also nicht festgestellt werden.
2.3Die Klägerin wendet sich in der Berufung aber weder gegen die Anwendbarkeit des § 273 ZPO - was mit Mängelrüge zu bekämpfen wäre (RS0040282) – noch gegen die Ausmittlung der Höhe des Verdienstentgangs mit EUR 189 pro Stehtag, was in der Rechtsrüge geltend zu machen wäre (RS0040341). Als Mängelrüge interpretierbares Berufungsvorbringen zum Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO liegt ebensowenig vor wie Vorbringen, dass das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO nicht richtig sei.
3. Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden