Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , **, **, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.251,30 s.A., im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.3.2026, **-65, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Beschluss des Rekursgerichts vom 10.6.2026 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidung im Kostenpunkt wie folgt zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 621,89 (darin enthalten EUR 99,29 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.“
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 24,23 (darin EUR 3,87 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen.
Begründung:
Aus der Begründung der Rekursentscheidung geht klar hervor, dass der Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte, die dessen Rekurs erfolgreich entgegengetreten ist, verhalten werden sollte. Im Spruch der Rekursentscheidung wurden irrtümlich die Parteirollen vertauscht. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO nach Antrag der Beklagten zu berichtigen.
Die Kosten des Berichtigungsantrags sind der Beklagten nach TP 1 auf Basis der Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs 1 RATG analog – hier daher EUR 621,89 – vom Kläger zu ersetzen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 1.105). Die USt war, wie verzeichnet, mit 19 % anzusetzen.
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