Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei C*-Aktiengesellschaft, **, **, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 6.647,89 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 7.817,70) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.4.2026, **–35, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie lautet:
„2. Die Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die mit EUR 8.887,65 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 4.174,-- an Barauslagen und EUR 785,61 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 668,59 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 111,43 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, wobei auch sein Sohn D* B* mitversichert war. Die Versicherungssumme war EUR 166.197,18. Bei einer völligen Funktionsunfähigkeit eines Armes war ein Invaliditätsgrad von 80 % vereinbart (das wären EUR 132.957,74).
Am 2.3.2023 verletzte sich D* B* beim Fußballspiel die linke Schulter, konkret hatte er eine Verrenkung der linken Schulter mit einem Eindrückbruch des Oberarmkopfes und einer Ablösung des Knorpelrands der Schultergelenkspfanne, wobei ihm dauerhaft Narben an der linken Schulter blieben, eine Delle im Oberarmkopf und eine aktive und eine passive Bewegungseinschränkung. Der Kläger machte deshalb Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
Mit Klage vom 12.6.2025 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 26.591,55 s.A., also 20 % des Armwerts von EUR 132.957,74. Am 3.7.2025 überwies die Beklagte dem Kläger EUR 6.647,88 (das sind 5 % des Armwerts), woraufhin der Kläger schon im vorbereiteten Schriftsatz ON 6 sein Klagebegehren entsprechend auf EUR 19.943,66 s.A. einschränkte.
Nachdem das Erstgericht das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und dieses Gutachten in einer Tagsatzung erörtert worden war schränkte der Kläger sein Begehren auf EUR 6.647,89 sA ein (also auf weitere 5 % des Armwerts). Danach verzeichnete er seine Verfahrenskosten mit EUR 12.879,69 sA.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht diesem restlichen Klagebegehren Folge und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Prozesskosten von EUR 1.069,95 zu ersetzen. Das Erstgericht stellte fest, dass die unfallkausale Invalidität der linken Schulter 10 % des Armwerts beträgt, weshalb die Beklagte dem Kläger weitere EUR 6.647,89 zahlen müsse. Bei der Kostenentscheidung unterschied das Erstgericht drei Verfahrensabschnitte: Im ersten von der Klage bis zum Schriftsatz ON 6 betrage der „echte Streitwert“ nach der Teilzahlung der Beklagten EUR 19.943,66. Der Kläger habe davon ein Drittel gewonnen, weshalb er der Beklagten ein Drittel von deren Verfahrenskosten abzüglich einem Drittel der vom Kläger gezahlten Barauslagen ersetzen müsse. Gleiches gelte im zweiten Verfahrensabschnitt bis zur letzten Tagsatzung. Dort habe der Kläger sein Begehren auf den dann ihm zugesprochenen Betrag eingeschränkt, in diesem dritten Abschnitt erhalte er daher vollen Kostenersatz. Dazu kommen zwei Drittel der vom Kläger getragenen Sachverständigen-Gebühr, woraus sich saldiert ein Ersatzanspruch zu Gunsten des Klägers von EUR 1.069,95 errechne.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern und ihm einen Kostenersatz von insgesamt EUR 8.887,65 zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragte, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.Der Kläger argumentiert, dass ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO auf Basis des dann zugesprochenen Betrages voller Kostenersatz zustehe. Eine Teilzahlung, hier noch dazu eine solche nach Klagseinbringung, könne das Kostenrisiko nicht zu Gunsten des Schädigers verschieben. Da der Kläger nach der Teilzahlung einen weiteren Zuspruch erlangt habe und er insgesamt nicht offenbar überklagt habe, stehe ihm voller Kostenersatz zu.
2.Das Rekursgericht schließt sich dieser Rechtsansicht an: § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO betrifft Fälle, in welchen der Kläger seine Forderung vorweg nicht exakt beziffern kann, wobei ihm aber auch nicht zugemutet werden soll, durch übergroße Vorsicht einen zu geringen Betrag einzuklagen und dadurch einen Teil seiner grundsätzlich berechtigten Forderung zu verlieren (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar 3§ 43 ZPO Rz 18). Die Konsequenz ist, dass der Kläger nach dieser Bestimmung zwar vollen Kostenersatz erhält, wenn er bloß nicht offenbar überklagt hat, allerdings – nach einhelliger Rechtsprechung – nur in dem Umfang, in dem er Kostenersatz erlangt hätte, wenn er exakt den richtigen Betrag eingeklagt hätte. Offenbar überklagt hat der Kläger dann, wenn er eine erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung geltend gemacht hat (vgl 2 Ob 261/04b mwN).
Somit hat die Teilzahlung der Beklagten hier nach Zustellung der Klage keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht und auf die Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt; die einzige – für die Beklagte durchaus günstige – Konsequenz ist, dass die Bemessungsgrundlage verringert wird (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.162; M. Bydlinsky in Fasching/Konecny, Kommentar 3§ 43 ZPO Rz 19; 2 Ob 242/09s). Von der ursprünglich geltend gemachten Forderung von EUR 26.591,55 hat der Kläger durch die Teilzahlung der Beklagten und den Zuspruch des Erstgerichts insgesamt die Hälfte, also EUR 13.295,77, gewonnen.
3. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe offenbar überklagt, wenn er das Doppelte des dann erhaltenen Ersatzes eingeklagt hat. Dieser Ansicht schließt sich das Rekursgericht nicht an, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der beim Sportunfall 21 Jahre alte Sohn des Klägers doch erhebliche Dauerfolgen im Bereich des linken Armes hat, konkret eine Bewegungseinschränkung, teilweise sogar eine deutliche Bewegungseinschränkung, eine Delle im Oberarmkopf, eine beginnende Arthrose und eine leichte vordere Instabilität.
4.Somit ist dem Kläger tatsächlich voller Kostenersatz zuzuerkennen, und zwar für die Mahnklage auf Basis der damit gewonnenen EUR 13.295,77, für die Teilnahme an der letzten Tagsatzung (dies im Sinne der Entscheidung des Erstgerichts) auf Basis der vom Erstgericht zugesprochenen EUR 6.647,89 und ebenso für den zweiten Verfahrensabschnitt dazwischen, also ab dem vorbereiteten Schriftsatz ON 6 bis zum Antrag auf Gutachtenserörterung ON 27. Weiters erhält der Kläger auch die Pauschalgebühr (die bei einem Streitwert von EUR 13.295,77 nicht niedriger ist als bei einem Streitwert von EUR 26.591,55) sowie die gesamten von ihm bezahlten Sachverständigen-Gebühren ersetzt. Auszugehen ist vom Kostenverzeichnis des Klagevertreters, wogegen die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat (§ 54 Abs 1a ZPO).
Des weiteren kann hier auf die völlig richtige Berechnung im Kostenrekurs des Klägers verwiesen werden. Damit ist dem Kostenrekurs zur Gänze Folge zu geben.
5.1Gemäß der §§ 41 und 50 ZPO muss die Beklagte dem Kläger auch die Kosten des Kostenrekurses ersetzen, dies allerdings gemäß TP 3A I 5 lit b) RATG nur nach TP 3A und nicht wie verzeichnet nach TP 3B.
5.2Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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