Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG am 15. Juli 2026 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB wird A* für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer forensisch therapeutischen Behandlung zu unterziehen und dies dem Vollzugsgericht binnen eines Monats nach seiner Entlassung und in der Folge alle drei Monate unaufgefordert nachzuweisen.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine mit (seit 11. Juni 2024 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Oktober 2023 zu AZ ** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (ON 5).
Darnach hat er von Anfang 2017 bis Oktober 2019 in ** und ** mit der am ** geborenen (Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin) B* C*, sohin einer unmündigen Person,
I. in zahlreichen Angriffen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er
(zusammengefasst) seinen Finger in ihre Scheide einführte
und jeweils im Anschluss daran einmal an ihrer Scheide leckte sowie ein- bis zweimal von ihr den Handverkehr an seinem Penis vornehmen ließ,
II. durch die zu I. beschriebenen Tathandlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 6. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Juni 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 6. November 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung/Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des sozialen Dienstes (ON 6) sowie nach dessen Anhörung (ON 14) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus nachfolgenden – für „massiv“ erachteten - spezialpräventiven Erwägungen ab:
„Aus der Stellungnahme des sozialen Dienstes vom 26.02. 2026 lässt sich entnehmen, dass das soziale Umfeld aufgrund artikulierter Zweifel am Urteil nur begrenzt einen protektiven Faktor darstellt und die von der Begutachtungs- und Evaluierungsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BEST) geforderte Sensibilisierung des Umfelds eben noch nicht erfolgt ist.
Darüberhinaus manifestiert sich, obwohl der Strafgefangene sich im Erstvollzug befindet, eine gute Führung aufweist und die Straf selbst angetreten hat, in den zahlreichen digitalen Penetrationen über einen mehr als zweijährigen Tatzeitraum gegen eine Unmündige eine bedrächtliche kriminelle Energie und ein erheblicher Charaktermangel, der durch eine erst seit Oktober andauernde Einzeltherapie keinesfalls ausreichend entgegen gewirkt wurde, bedarf es aus den obigen Ausführungen der BEST und des sozialen Dienstes derzeit auch eines entsprechenden Umfeldes für eine günstige Prognose.
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach muss sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu ( Schroll , WK-StPO § 90a [aF] Rz 13 f, 16, 21f und 27 ff; 13 Os 7/03 mwN) und ist bei der Bewertung des Unrechts (oder der Schwere) der Tat auch auf den Erfolgsunwert bedacht zu nehmen.
Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgebers solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (vgl. dazu 15 Os 162/08z).
Die Schwere der Tat, nämlich das mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedrohte Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB mit schweren Folgen für das Opfer im konkreten Fall, nämlich das Ritzen, Kratzen, Schlafstörungen, emotionale Ausbrüche, Energielosigkeit und Appetitlosigkeit des Opfers lässt einen erheblichen hohen Handlungsunwert zum Ausdruck kommen.
Begleitende Maßnahmen außerhalb der Haft gemäß §§ 50 bis 52 StGB kommen derzeit infolge der mangelnden Sensiblisierung des Umfeldes noch nicht in Bedracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 14) und zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei (zumindest) gleicher geringer Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit ist bedingt zu entlassen ( Birklbauer , SbgK § 46 Rz 77; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15/1). Sie könnte im Einzelfall insbesondere dann negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos blieb, oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 11).
Die im Vergleich zur früheren Rechtslage erleichterten Voraussetzungen der geforderten spezialpräventiven Verhaltensprognose wie auch der seit dem BudgetbegleitG 2025 (BGBl I 2025/25) gänzliche Verzicht auf – auf die „Schwere der Tat“ abstellende - generalpräventive Versagungsgründe zielen auf die vermehrte Anwendung dieses Rechtsinstituts ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14). Die bedingte Entlassung soll aus Sicht des Gesetzgebers daher der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14).
Ein Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist im Fall des A* jedoch nicht zu erkennen:
Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Taten zum Nachteil der damals im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Stieftochter begangen wurden und es – nachdem B* C* im Oktober 2019 zunächst zu ihrem leiblichen Vater, dann zu ihrer Urgroßmutter gezogen war (vgl. ON 5.1 US 4) - zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen – auch nicht zum Nachteil der immerhin bis Jänner 2023 in seinem Haushalt lebenden, 2017 und 2019 geborenen Kinder D* und E* (vgl. ON 5.1 US 2, 4) - kam. Die familiären Verhältnisse haben sich seit den Taten verändert (Trennung von der Mutter des Opfers Anfang Dezember 2022 , neue Lebensgefährtin seit 2023). Der Strafgefangene trat die Freiheitsstrafe selbst an, weist in Haft eine tadellose Führung auf und nahm im Zeitraum 4. Juni 2025 bis 29. Oktober 2025 an einer im Haus angebotenen Deliktbearbeitungsgruppe (14 Einheiten) teil bzw. im Zeitraum 9. Oktober 2025 bis 19. Februar 2026 eine klinisch-psychologische Einzelbehandlung (Deliktbearbeitung, 11 Einheiten) in Anspruch (ON 7 S 1; ON 13 S 5). Bereits im Jänner 2026 hatten sich – trotz der erst kurzen Therapiedauer – positive Entwicklungen hinsichtlich Tateinsicht, Problembewusstsein und Verantwortungsübernahme gezeigt (ON 7 S 1). Seit November 2025 absolviert er Ausgänge, zuletzt auch dreitägige, die er bei seiner Lebensgefährtin verbringt. Seit März 2026 geht er als Freigänger einer Arbeit als Autolackierer und Spengler nach (ON 6 S 1; ON 11 S 2).
A* wird in seinen Bemühungen von den Eltern und der Lebensgefährtin unterstützt und kann nach einer Entlassung im Eigenheim in ** wohnen. Die Kosten (auch die Kreditraten in Höhe von 1.115 Euro) werden aktuell von den Eltern bezahlt. Die verurteilte Opferentschädigung in Höhe von 3.300 Euro wurde ebenfalls bereits beglichen. Für die Zeit nach der Haft ist vereinbart, dass er seine beiden nun bei F* C* wohnhaften Kinder alle drei Wochen im Besuchscafé treffen wird. Seinen Arbeitsplatz hat er sich selbst organisiert, diesen möchte er nach der Haft behalten (ON 6 S 1).
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) geht in ihrem sexualforensischen Befundbericht vom 20. Mai 2025 (ON 8) von einer Ich-Schwäche und einer konflikthaften, unreifen Sexualstruktur aus, nicht hingegen von einer schweren Störung der Sexualstruktur im Sinne einer Devianz. Der Strafgefangene habe seine sexuellen Bedürfnisse nicht in seiner Partnerschaft unterbringen können, sondern auf seine Stieftochter verschoben, wodurch er eine – letztendlich aber brüchige - Aufwertung seines Selbstwerts erfahren habe. Die statistisch-nomothetische Kriminalprognose gehe nach den Ergebnissen des Static-99 von einem „niedrigen“ Risiko für neuerliche Sexualdelikte aus. Das Risiko wegen eines allgemeinen Gewaltdelikts verurteilt zu werden, sei dem VRAG-R zufolge „unterdurchschnittlich“. Nach Anwendung des STABLE-2007 - einem Verfahren zur Einschätzung des Risikos für neuerliche Sexualdelikte unter Berücksichtigung dynamischer Risikofaktoren – sei sein Gesamtrisiko weiterhin „niedrig“. Kriminogene Bedürfnisse finden sich vorrangig in Form von Intimitätsdefiziten und bei Merkmalen der allgemeinen Selbstregulation.
Auch nach der aktuellen Äußerung der BEST vom 20. April 2026 (ON 11) liegt ein niedriges Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts und ein unterdurchschnittliches Risiko für allgemeine Gewaltdelikte vor. Individuelle Risikomerkmale („kriminogene Bedürfnisse“) seien während der vollzugsinternen Begutachtung identifiziert worden. In Gesprächen mit den Fachdiensten übernehme er mittlerweile Verantwortung für die Tathandlungen. Seine Lebensgefährtin und die Eltern seien davon überzeugt, dass er die verurteilten Handlungen nicht gesetzt habe. Seine Lebensgefährtin habe in einem Telefongespräch mit dem sozialen Dienst außerdem angegeben, dass eine Wiederaufnahme geplant sei; der Strafgefangene habe auf Nachfrage angegeben, davon nichts zu wissen.
Die BEST kam im vorliegenden Fall zum Schluss, dass bei einer bedingten Entlassung insbesondere mit Bewährungshilfe und passenden Weisungen – bei seinem bisherigen Vollzugsverhalten – sein Risiko (für die Begehung eines neuerlichen Gewalt- oder Sexualdelikts) nicht höher sei als bei einem weiteren Vollzug der Strafe. Insofern würde bei einer Sensibilisierung des familiären Umfelds eine bedingte Entlassung nicht zu einer ungünstigeren Prognose führen.
Der aktuellen Äußerung der BEST ist – dem Verständnis der Erstrichterin entgegen - nicht zu entnehmen, dass die „mangelnde Sensibilisierung“ des Umfelds des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung (zwingend) entgegensteht. Die Umstände der Tat (zahlreiche digitale Penetrationen über einen mehr als zweijährigen Tatzeitraum) bilden nur einen Parameter, der mit Blick auf obige Ausführungen (unbescholtenes Vorleben, langes Zurückliegen der Taten, [positive] Veränderung der Verhältnisse sowohl vor als auch durch den Vollzug, stabiles und unterstützendes privates Umfeld] nicht als das ausschlaggebende Gewicht angesehen werden kann. Da die „Schwere der Tat“ - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles - bereits in die Strafzumessung einfließt, hat eine weitere (alleinige) Bezugnahme darauf im Rahmen der bedingten Entlassung zu unterbleiben (vgl. EBRV 69 BlgNR 28. GP, 20).
Nach Erkundigung des Beschwerdesenats beim psychologischen Dienst, ist die mit der Beschwerde vorgelegte Therapiebestätigung (ON 13) nicht dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich „austherapiert“ sei. Es sei bloß das Angebot intra muros beendet und wäre angedacht, die Therapie gegebenenfalls im Herbst extra muros zunächst im Zuge von Ausgängen fortzusetzen.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände (insbesondere des aufgezeigten Wohlverhaltens im Zeitraum Oktober 2019 bis zum Selbstantritt der Haft am 6. März 2025, der bislang absolvierten Therapien, seines Vollzugsverhaltens und der Bewährung bei seinen Freigängen und Ausgängen), weiters, dass der Strafgefangene das Haftübel bereits mehr als 15 Monate verspürt, ihm die BEST ein niedriges Risiko für neuerliche Sexualdelikte und ein unterdurchschnittliches Risiko für allgemeine Gewaltdelikte attestiert und er sich bereit erklärt hat, sich im Falle seiner bedingten Entlassung weiterhin einer forensisch-therapeutischen Behandlung zu unterziehen, kann - auch wenn sein engeres privates Umfeld derzeit (und wohl auch bei urteilsmäßigem Strafende) von seiner Unschuld überzeugt ist - fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass A* unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch eine bedingte Entlassung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist von alldem ausgehend begründet anzunehmen, dass eine bedingte Entlassung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit sowie Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer forensisch-therapeutischen Behandlung zu unterziehen (zu welcher er am 11. Juni 2026 sein Einverständnis erteilte), spezialpräventiv (zumindest) gleich wirksam ist, wie ein weiterer Strafvollzug.
Zur Vorbereitung des Beschwerdeführers auf das Leben in Freiheit, insbesondere um sich einen Therapieplatz zu organisieren, ist die bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG erst zum 15. Juli 2026 auszusprechen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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