Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Mai 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene syrisch/türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 38 Monaten die über ihn wegen wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (21 Monate), wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (12 Monate) verhängt worden waren und - infolge Widerrufs - eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen des Vergehens nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und 7 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Dezember 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Mai 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. November 2026 erfüllt sein (ON 4).
Das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht lehnte als Senat gemäß § 18c StVG (ON 22.1) mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Strafgefangenen-in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2)-dessen bedingte Entlassung ab und begründete dies mit spezialpräventivem Vollzugsbedarf (ON 22).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene (ON 23.2) in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRG 2008 auf evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff).
Den drei vollzugsgegenständlichen Verurteilungen (ON 18, 19 und 20) liegen massive in einem Zeitraum von nur drei Jahren innerhalb offener Probezeit und im raschen Rückfall nach der Verbüßung einer Strafe von sieben Monaten am 21. Juni 2024 begangene Straftaten zugrunde, die gegen die Rechtsgüter fremden Vermögens, der Staatsgewalt, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit gerichtet waren.
Diese Umstände stellen eine außerordentliche Tatschwere dar und es manifestiert sich in diesen Taten eine hohe kriminelle Energie und Resozialisierungsresistenz sowie eine deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Hinzu kommt, dass auch während der Haft sechs Ordnungsstrafverfahren gegen den Strafgefangene geführt werden mussten, wenngleich bislang keine Ordnungsstrafe verhängt wurden.
Die aus den Anlassverurteilungen und dem einschlägig getrübten Vorleben des Beschwerdeführers ableitbare kriminelle Energie zeigt die negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft auf, sodass-auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht angenommen werden kann, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Der Beschwerdeführer weist zudem in Österreich keine soziale Integration auf; auch die Weisung zu einer an sich vom psychologischen Dienst empfohlenen Therapie wäre aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und des ungeklärten Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich (ein Asylaberkennungsverfahren ist derzeit anhängig) praktisch nicht durchführbar und daher nicht zielführend.
Einer bedingten Entlassung stehen somit spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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