Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2026, GZ **-5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* auf bedingte Entlassung nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 31. Oktober 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 31. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. Juni 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Das Landesgerichts für Strafsachen Wien als Senat gemäß § 18c StVG als zuständiges Vollzugsgericht hatte den Antrag des A* vom 6. Februar 2026 auf bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag mit Beschluss vom 13. April 2026, GZ **-8, aus speziapräventiven Erwägungen abgelehnt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 22. Mai 2026, AZ 18 Bs 122/26m, nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht als Senat gemäß § 18c StVG (was in der schriftlichen Beschlussausfertigung nicht zum Ausdruck gebracht wird) als zuständiges Vollzugsgericht den am 6. Mai 2026 eingelangten weiteren Antrag des Strafgefangenen vom 10. Februar 2026 (ON 2.2) auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus speziapräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt (ON 9).
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31).
Da wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände nicht vorliegen, solche vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurden, seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung nicht einmal ein Monat vergangen ist und im Beschwerdeverfahren Neuerungen zu berücksichtigen sind (§ 89 Abs 2b StPO; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8), steht einer meritorischen Entscheidung über den - bereits wenige Tage nach dem ersten gestellten Antrag vom 6. Februar 2026 - neuerlich eingebrachten Antrag auf bedingte Entlassung res iudicata entgegen.
Solcherart ist der Beschwerde im Ergebnis mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
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