Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , FN **, **, vertreten durch die Gruböck, Folta&Ferrari GF 2 Rechtsanwälte OG in Baden wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Georges Leser, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 17.708,26 s.A, über den Rekurs (Rekursinteresse: EUR 337,26) der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.3.2026, GZ: **-68, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger ist Fischereiausübungsberechtigter der ** unter anderem im Ortsgebiet von **. Mitarbeiter der Beklagten leiteten am 10.5.2023 im Rahmen einer Tiefenbohrung in ** verunreinigte Bohrwässer über den öffentlichen Regenwasserkanal in die ** ein.
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz von EUR 17.708,26 für durch die Verunreinigung verendeten Tierbestand und ihm entstandene Kosten. In der Klage erhob er auch ein mit EUR 5.000 bewertetes Feststellungsbegehren für sämtliche derzeit noch unbekannte Schäden und Folgen. Aufgrund der eingeleiteten Substanzen seien Spät- und Dauerfolgen nicht nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, sondern sogar zu erwarten. Am Ende der letzten Tagsatzung vom 7.11.2025 schränkte der Kläger das Klagebegehren um das Feststellungsbegehren ein.
Die Beklagte bestritt , sie habe lediglich eine Mischung aus Erdreich und Wasser in die ** geleitet und keine Schäden verursacht.
Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.901,02 samt Zinsen (1.), wies ein Mehrbegehren von EUR 807,24 ab (2.) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 15.993,40 (darin EUR 4.792 Barauslagen und EUR 1.866,95 USt.) Prozesskosten (3.).
Ausgehend vom eingangs gekürzt wiedergegebenen und auf den Seiten 6-10 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt, auf den verwiesen wird, bejahte es eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen Schutzgesetze durch die Einleitung des fischtoxischen Geothermiemörtels ** in die **. Der Anspruch bestehe daher zu Recht für den Schaden durch den Verlust von Brütlingen iHv EUR 4.350,50, Kosten der C* GmbH&Co. KG iHv EUR 242,52, den vernichteten Fischbestand iHv € 12.000 und für den Aufwand des Klägers iHv EUR 308, gesamt sohin € 16.901,02.
Spät- und Dauerfolgen seien aufgrund des Hochwasserereignisses im September 2024 auszuschließen.
Die Kostenentscheidung begründete es mit § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO, wonach der Beklagten der Ersatz der gesamten Kosten aufzuerlegen sei, wenn der Betrag der Klagsforderung von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig gewesen sei. Es berechnete die Kosten des Klägers „auf Basis des sich durch den Sachverständigen ausgemittelten Streitwertes“.
Dagegen wendet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag dahin, dass die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 16.330,66 (darin enthalten EUR 4.792,00 Barauslagen und EUR 1.923,11 an Ust.) bestimmten Kosten verpflichtet werde; hilfsweise wird in Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, sein mit EUR 5.000 bewertetes Feststellungsbegehren habe vom Zeitpunkt der Klagseinbringung bis September 2024 zu Recht bestanden. Spät- und Dauerfolgen seien laut Urteil aufgrund des Hochwasserereignisses im September 2024 auszuschließen, was bedeute, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt eben gerade nicht auszuschließen gewesen seien. Nach der ständigen Judikatur sei im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg im Zusammenhang mit einer Klagseinschränkung stets zu fragen, aus welchen Gründen das Klagebegehren eingeschränkt worden sei. Gelinge dem Kläger nicht die Bescheinigung, dass die Gründe seiner Klagseinschränkung einem Obsiegen gleichkämen oder wenigstens auf solchen externen Umständen beruhten, so werde er nach dem Grundsatz des § 237 Abs 3 ZPO kostenersatzpflichtig. Im gegenständlichen Sachverhalt sei bereits evident, dass die Gründe für die im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung vom 7.11.2025 erfolgte Klagseinschränkung eben gerade auf „externen Umständen“ beruht hätten, weil das Feststellungsinteresse aufgrund des Hochwasserereignisses im September 2024 zwar nicht mehr zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, jedenfalls aber vom Zeitpunkt der Klagseinbringung bis September 2024 zu Recht bestanden habe. Es sei daher Kostenersatz auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.901,02 (zugesprochener Betrag inklusive des mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehrens) zuzusprechen.
Diesen Standpunkt teilt das Rekursgericht nicht. Der Kläger ließ das Feststellungsbegehren in der Verhandlung vom 7.11.2025 ohne weitere Begründung fallen, eine Einschränkung auf Kostenersatz erfolgte nicht. Sein erstmals im Rekurs erstattetes Vorbringen, das Feststellungsbegehren habe bis September 2024 zu Recht bestanden und die Voraussetzungen seien erst durch äußere Umstände (Hochwasserereignis) weggefallen, verstößt gegen das Neuerungsverbot.
Gibt aber der Kläger für die Klagseinschränkung keinen Grund an, gilt er in diesem Umfang als unterlegen, weil er iSd § 54 Abs 1 ZPO die Gründe zu behaupten und bescheinigen hat, aus denen er entgegen einer allgemeinen Norm (§§ 41, 43 ZPO) Kostenersatz begehrt (RW0000880; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150 mwN).
Die Rekursausführungen überzeugen daher nicht.
Dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung bis zur Klagseinschränkung eigentlich ein Fall für die kombinierte Anwendung von § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO gewesen wäre, war mangels Bekämpfung der Kostenentscheidung durch die Beklagte nicht zu Lasten des Klägers aufzugreifen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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