Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , BEd, BSc, MSc, **, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , Bildungsdirektion für **, **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen zuletzt Verfahrenskosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 12.216,02) gegen das (Kosten-)Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 8.10.2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 627,80 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Klägerbegehrte EUR 20.080,65 s.A. sowie die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, ihm Bezüge in jener Höhe zu bezahlen, die sich daraus ergäben, dass dem Vertragsbedienstetenverhältnis 10 Jahre, 8 Monate und 14 Tage zum 7.9.2020 als Besoldungsdienstalter zugrunde gelegt würden. Er sei bei der Beklagten als Lehrer beschäftigt und befinde sich seit dem 7.9.2020 im Entlohnungsschema 1L/L1. In der Änderung des Dienstvertrags vom 28.7.2022 sei sein Besoldungsdienstalter zum Anstellungstag, dem 7.9.2020, mit 3 Jahren, 8 Monaten und 10 Tagen festgesetzt worden. Dabei habe die Beklagte Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG nicht berücksichtigt. Insgesamt wären ihm in Summe 7 Jahre und 4 Tage nach § 26 Abs 3 VBG anzurechnen, sodass das Besoldungsdienstalter zum Anstellungstag daher richtig 10 Jahre, 8 Monate und 14 Tage betrage. Aus den Entgeltdifferenzen ergebe sich das Zahlungsbegehren.
Die Beklagtebestritt, dass die geltend gemachten Vortätigkeiten nützliche Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG darstellten.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens, in dessen Zuge auch ein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde, schlossen die Streitparteien einen außergerichtlichen Vergleich.
Über die vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten wurde keine Einigung erzielt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 6.874,06 (darin EUR 2.258,98 USt und EUR 3.458,48 saldierte Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten.
Es stellte zusammengefasst fest, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers im Zuge eines außergerichtlich geschlossenen Vergleiche der Streitparteien von der Beklagten mit 2.951 Tagen festgelegt wurde. Somit ergab sich zum Anstellungsdatum des Klägers eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 5 mit den nächsten Vorrückungen 1.9.2022 (Stufe 6), 1.9.2024 (Stufe 7) und 1.9.2026 (Stufe 8). Daraus resultierte eine Gehaltsdifferenz in Höhe von insgesamt EUR 33.980,98 brutto, die an den Kläger im Zuge der Gehaltsabrechnung vom November 2024 überwiesen wurde. Im August 2025 schlossen die Streitparteien einen Vergleich über die noch strittige Zinsforderung, wonach sämtliche Ansprüche aus der Zinsforderung des Klägers pauschal mit EUR 3.800,- abgegolten wurden. Der entsprechende Betrag wurde am 28.8.2025 an den Klagevertreter überwiesen.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, der Kläger habe die Berücksichtigung von zusätzlichen Vordienstzeiten von 2.559 Tagen begehrt. Aufgrund des abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs seien ihm zusätzliche Vordienstzeiten von 1.602 Tagen angerechnet, das Besoldungsdienstalter mit 2.951 Tagen festgestellt und die daraus in der Vergangenheit entstandenen Entgeltdifferenzen überwiesen worden. Die Einigung umfasse die begehrte Feststellung eines Besoldungsdienstalters, das die anzurechnenden Vordienstzeiten des Klägers berücksichtige und das die notwendige Voraussetzung für die Höherstufung und die Zahlung von Entgeltdifferenzen darstelle, aber auch die Grundlage für die zukünftige Gehaltshöhe bilde. Die daraus resultierende Obsiegensquote sei naturgemäß dieselbe. Der Kläger habe somit hinsichtlich des Feststellungs-und Zahlungsanspruchs mit jeweils 62,60 Prozent obsiegt (§ 43 Abs 1 ZPO). Es seien ihm daher die verzeichneten Verdienste aus seinem Kostenverzeichnis im Ausmaß von 25,20% und saldierte Barauslagen im Ausmaß von 62,60% abzüglich 37,40% der Barauslagen der Beklagten zu ersetzen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm ein Kostenersatz in Höhe von EUR 19.090,08 (inkl EUR 2.258,98 USt und EUR 5.536,20 umsatzsteuerfreie Barauslagen) zuerkannt werde; allenfalls werde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Mit diesem führt der Rekurswerber aus, aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Beklagte auf das Leistungsbegehren von EUR 20.080,65 eine Zahlung von EUR 33.980,98 geleistet habe. Tatsächlich habe sie zwar lediglich einen Betrag von EUR 22.373,57 auf das ursprüngliche Leistungsbegehren bezahlt, der darüber hinausgehende Betrag entfalle auf nicht klagsgegenständliche Zeiten. Die Beklagte habe aber damit trotzdem mehr bezahlt, als ursprünglich eingeklagt. Das tatsächliche Ausmaß der Vordienstzeiten sei im Verfahren durch das berufskundliche Gutachten ausgemittelt und in diesem Ausmaß der Abrechnung und damit der Zahlung der Beklagten zugrunde gelegt worden. Hätte das Erstgericht auch über das Leistungsbegehren entscheiden müssen, hätte es dieses zur Gänze zusprechen müssen. Lediglich beim Feststellungsbegehren hätte es nicht die in der Klage begehrten Zeiträume, sondern die vom Sachverständigen ausgemittelten Zeiten zugrunde legen dürfen.
Es sei daher voller Kostenersatz zuzusprechen, da § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung komme. Diese Bestimmung sei selbst dann anzuwenden, wenn ein Kläger in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren unterliege, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstelle, dass dieses nicht gebühre).
Die Rekursausführungen überzeugen nicht.
Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Klägers.
Sowohl dem Zahlungsbegehren als auch dem Feststellungsbegehren lagen vom Kläger geltend gemachte weitere zu berücksichtigende Vordienstzeiten zu Grunde. Unstrittig erfolgte deren Anrechnung aber – mit dem außergerichtlich getroffenen Vergleich – nicht zur Gänze, sondern – wie das Erstgericht errechnete - nur zu 62,20%, was vom Rekurswerber nicht konkret bezweifelt wird. Ebenso ist dem Erstgericht zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass auch das eingeklagte und damit verfahrensgegenständliche Zahlungsbegehren in diesem Ausmaß von der Beklagten vergleichsweise zuerkannt wurde; eine Klagsausdehnung erfolgte nicht. Dass die tatsächlich vereinbarte und geleistete Zahlung – offenbar hinsichtlich nicht klags-und damit nicht verfahrensgegenständlicher Zeiträume - über das Klagebegehren hinausgegangen ist, gesteht auch der Rekurswerber zu, vermag aber an der Obsiegensquote nichts zu ändern.
Auf das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO wegen Beiziehung des berufskundlichen Sachverständigen vermag sich der Kläger hier nicht erfolgreich zu stützen. Diese Privilegierung des Abs 2 kommt nur in Betracht, wenn allein die Höhe des gebührenden Betrags ( „der Betrag der ... erhobenen Forderung“ ) ungewiss ist, nicht aber – wie im vorliegenden Fall - bei Unklarheit über den Anspruchsgrund. Die Bestimmung bezieht sich nur auf die Höhe des Anspruchs und ist nicht anwendbar, wenn die Partei dem Grunde nach teilweise unterlegen ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 43 ZPO Rz 18 mwN; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 43 ZPO Rz 23 mwN; Fucik in Klicka/Koller ZPO 6 , Rz 11 mwN; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.176 mwN). So wurde auch das berufskundliche Sachverständigengutachten zur Unterstützung der Beurteilung des Grunds des Anspruchs eingeholt (ON 17).
Die im konkreten Fall nicht erfolgte Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Kostenrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG iVm 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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