Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juni 2026, GZ **-5.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 26 Monaten bei errechnetem Strafende am 27. Juli 2027. Derzeit steht eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2025, AZ ** (ON 2.7), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (zu ergänzen: iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten in Vollzug. Infolge Widerrufs teilbedingter Strafnachsicht wird er im Anschluss noch den mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. August 2023, AZ **, das (richtig:) ein Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und ein Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB zum Gegenstand hatte, zunächst bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Strafteil einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verbüßen haben. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 27. Juni 2026 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafen am 5. November 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5.1) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Hinsichtlich A* besteht ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion **, am 22. Juli 2025 zur Zahl ** verhängtes, rechtskräftiges zehnjähriges Aufenthaltsverbot (ON 2.5; vgl ON 2.6); weiters erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen (ON 2.2). Dem angeführten und insoweit unbedenklichen Bescheid des BFA ist jedoch zu entnehmen, dass in Bezug auf den Strafgefangenen bereits zuvor ein bis 23. Oktober 2028 in Gültigkeit stehendes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gegen das er „vehement und […] immer wieder“ verstoßen habe, wobei er bereits „dutzende Male“ in sein Heimatland habe abgeschoben werden müssen (ON 2.5 S 2). Insbesondere ergibt sich daraus, dass er die der derzeit in Vollzug stehenden Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen während eines aufrechten Aufenthaltsverbots beging.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise-oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise-oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2).
Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen ein Aufenthaltsverbot ist der seitens des Strafgefangenen nunmehr behauptete Ausreisewille nicht glaubhaft; jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Diesem Kalkül setzte der Strafgefangene in seiner Beschwerde auch inhaltlich nichts entgegen.
Aus den vorangeführten Gründen liegt bereits die (unabdingbare) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor, weshalb es einer Prüfung (auch) der Tatschwere nicht bedarf und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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