Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PVA Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. C*, ebenda, wegen Waisenpension, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 336,81) gegen die im Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 28.1.2026, **-24, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin enthalten EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 4.11.2024, mit welchem ihr die Beklagte mit Ablauf September 2024 die Waisenpension nach dem Verstorbenen D* B* entzog und einen Überbezug von EUR 1.162,32 zurückforderte, Klage und begehrte die Weitergewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über den 30.9.2024 hinaus.
Mit in der Hauptsache rechtskräftigem Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren - nach erfolgter Wiedereröffnung am 13.6.2025 (ON 10) und neuerlichem Schluss der Verhandlung am 28.1.2026 (ON 21.3) - teilweise statt und verpflichtete die Beklagte zur Gewährung einer Waisenpension nach dem Verstorbenen D* B* im gesetzlichen Ausmaß über den 30.9.2024 hinaus bis 28.2.2025. Es wies das Mehrbegehren hinsichtlich der Gewährung einer Waisenpension über den 28.2.2025 hinaus ab und stellte fest, dass die Klägerin nicht zum Rückersatz von EUR 1.162,32 verpflichtet ist. Darüber hinaus verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.391,39.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten hinsichtlich des EUR 1.054,58 übersteigenden zugesprochenen Kostenbetrags mit dem Begehren, die Kostenentscheidung auf eine Verpflichtung zum Kostenersatz von EUR 1.054,58 (darin enthalten EUR 173,10 USt und EUR 16 Barauslagen) abzuändern.
Die Klägerin beantragt, den Kostenrekurs kostenpflichtig abzuweisen (gemeint diesem nicht Folge zu geben).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Die Rekurswerberin wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach bereits mit Kostennote vom 9.4.2025 Kosten für den vorbereitenden Schriftsatz vom 28.3.2025 beansprucht worden seien und die Beklagte dagegen keine Einwendungen erhoben habe. Durch die Wiedereröffnung des Verfahrens stehe es den Parteien frei, auch Einwendungen gegen eine aktualisierte und erneut vorgelegte Kostennote einzubringen. § 54 Abs 1a ZPO beziehe sich ausdrücklich auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und verweise explizit auf § 193 Abs 2 ZPO, wonach die Verhandlung bis zur Verkündung ihres Schlusses als ein Ganzes anzusehen sei. Auch bei Vorliegen eines Wiedereröffnungsbeschlusses könne es nur einen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz geben und seien daher auch Einwendungen gegen die Kostennote in ihrer Gesamtheit zulässig.
Sie moniert weiters, die Klägerin habe bereits am 3.2.2025 einen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht. Die Eingabe eines weiteren vorbereitenden Schriftsatzes sei nur unter strengen Voraussetzungen zweckmäßig und zulässig, der Vollmachtswechsel liege allein in der Sphäre der Klägerin. Der Schriftsatz vom 28.3.2025 sei daher nicht zu honorieren. Damit ergebe sich ein richtigerweise zuzusprechender Kostenbetrag von EUR 1.054,58 beinhaltend EUR 173,10 USt und EUR 16 Barauslagen.
2.Gemäß § 193 Abs 2 ZPO ist die mündliche Verhandlung bis zur Verkündung ihres Schlusses als ein Ganzes anzusehen. Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß § 194 ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen (RS0037018, vgl RS0036937). Nach Wiedereröffnung einer vom Erstgericht bereits für geschlossen erklärten mündlichen Streitverhandlung ist jene Rechtslage wiederhergestellt, die vor Schluss der Verhandlung bestanden hatte (RS0037025).
3.Der Rekurswerberin ist beizupflichten, dass nach dieser Rechtslage mit der Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung auch die Möglichkeit einhergeht, Einwendungen gegen (neuerlich) gelegte aktualisierte Kostennoten zu erheben. Dies gilt auch bezüglich jener in der Kostennote enthaltenen Positionen, gegen die vor Wiedereröffnung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben wurden. Nach Wiedereröffnung können die Parteien wie dargelegt neue Beweise und Tatsachen vorbringen, die Einheit der mündlichen Streitverhandlung als Ganzes bleibt durch die Wiedereröffnung bis zum neuerlichen Schluss der Verhandlung gewahrt (vgl RS0036937; vgl Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 194 ZPO Rz 11 mwN). Für eine „Präklusion“ von Einwendungen gegen in den jeweils vor und nach Wiedereröffnung des Verfahrens gelegten Kostennoten übereinstimmend verzeichnete Positionen ist angesichts dessen keine Rechtsgrundlage zu erblicken.
Die Beklagte war daher zur Erhebung von Einwendungen gegen die vor Schluss der Verhandlung gelegte aktualisierte Kostennote der Klägerin in ihrer Gesamtheit berechtigt.
4.Der begehrte Kostenersatz für den Schriftsatz vom 28.3.2025 steht der Klägerin aber ungeachtet dessen zu: Gemäß § 257 Abs 3 ZPO, welcher gemäß § 2 Abs 1 ASGG mangels vorhandener abweichender Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (vgl auch Hargassner/Ziegelbauer, Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren – ASGG 3 [2026] Rz 597; Adamovic , Handbuch zum ASG-Verfahren [2010] Rz 20), sind die Parteien berechtigt, bis eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangend mit vorbereitendem Schriftsatz Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen.
Die erste mündliche Verhandlung fand am 9.4.2025 statt (ON 8), die Einbringung des monierten Schriftsatzes vom 28.3.2025 erfolgte somit innerhalb der genannten Frist.
Richtig ist zwar, dass von der ursprünglichen Klagevertreterin bereits am 3.2.2025 ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht worden war (ON 5) und es sich somit bei jenem vom 28.3.2025 bereits um den zweiten vorbereitenden Schriftsatz innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO handelte. Inwiefern bei dieser Konstellation Kostenersatz für beide Schriftsätze zusteht, kann aber dahingestellt bleiben, zumal die Klägerin lediglich Kosten für den zweiten Schriftsatz geltend macht und der ersten Klagevertreterin auch nach den Bestimmungen des Aufwandersatzgesetzes mangels Vorliegens einer Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG ohnedies kein Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz zukommt (vgl RS0106551; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 77 ASGG Rz 17). Der Klägerin sind die Kosten für die Klage und den vorbereitenden Schriftsatz vom 3.2.2025 (ON 5) nicht zu ersetzen (vgl OLG Innsbruck 25 Rs 28/25s ua).
Der in Rede stehende Schriftsatz enthält auch neues Vorbringen sowie ein weiteres Beweisanbot (Sammelzeugnis Beilage ./N) und diente damit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Er ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig und zweckmäßig anzusehen. Gegenteiliges behauptet die Rekurswerberin, die sich argumentativ lediglich auf die Eingabe eines weiteren vorbereitenden Schriftsatzes stützt, auch nicht.
Der Kostenrekurs musste daher erfolglos bleiben.
5.Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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