Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und C* B*wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Berufung beider Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2026, GZ **-31.5, sowie die implizite Beschwerde des A* B* gegen den Widerrufsbeschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. (WU), der Angeklagten A* B* und C* B* sowie deren Verteidiger Mag. Vincent Temech durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Juni 2026
I.) zu Recht erkannt:
Die Berufung des A* B* wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Der Berufung der C* B* wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II.) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. August 2023 zu AZ D* gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. April 2024 zu AZ E* gewährten bedingten Entlassung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde A* B* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB (III./) und C* B* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt und dafür und zwar A* B* unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und C* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Unter Einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der A* B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Juni 2020, AZ ** und vom 8. August 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. April 2024, AZ E*, gewährten bedingten Entlassung.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten in ** und anderen Orten
I. C* B* im Zeitraum von Februar 2025 bis Juli 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) F* durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Bekanntgabe von von ihr erworbenen Paysafe-Codes und der Vornahme von Überweisungen auf das Bankkonto des A* B*, welche sie in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,
A) verleitet, und zwar
1.) im Februar 2025 durch die Vorspiegelung, A* B* habe bei einem Wettanbieter Anspruch auf ein Wettguthaben von rund EUR 80.000,00, das jedoch erst nach Zahlung offener Verbindlichkeiten zur Auszahlung gebracht werde, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 800,00 am 20.2.2025 und EUR 1.200,00 am 22.2.2025;
2.) am 23.2.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch eine Auszahlungsgebühr von EUR 795,00 und Spesen in Höhe von EUR 110,00 zu leisten unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Zahlungsaufforderung des Wettanbieters, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 900,00;
3.) am 5.3.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch eine Wettgebühr von EUR 1.591,85 zu leisten unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Zahlungsaufforderung des Wettanbieters, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 1.600,00;
4.) am 10.3.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch eine Verifizierungsgebühr von EUR 1.591,85 und eine Bearbeitungsgebühr von EUR 158,90 zu leisten, unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Zahlungsaufforderung des Wettanbieters, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 2.000,00;
5.) am 11.3.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch ein Steuerbetrag von EUR 3.979,61 zu leisten, unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Zahlungsaufforderung des Wettanbieters, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 4.000,00;
6.) am 20.3.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch ein Pauschalbetrag von EUR 3.400,00 zu leisten, um eine Kontosperre zu verhindern, unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Zahlungsaufforderung des Wettanbieters, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 3.400,00;
7.) am 2.4.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch eine Bankgebühr von EUR 2.400,00 zu leisten, unter Übermittlung zweier elektronisch selbst hergestellter Zahlungsaufforderungen des Wettanbieters, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Bekanntgabe von Paysafe-Codes im Gesamtwert von EUR 2.400,00;
8.) am 4.5.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch eine Wettabgabe von EUR 3.800,00 zu leisten, zur Überweisung eines Geldbetrags von EUR 3.800,00 auf das Bankkonto des A* B*;
9.) am 13.5.2025 und 14.5.2025 durch die Vorspiegelung, zur Auszahlung des Wettguthabens sei noch eine österreichische Glücksspielsteuer von EUR 2.692,80 zu leisten unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Zahlungsaufforderung der G*, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Überweisung eines Geldbetrags von EUR 2.692,80 auf das Bankkonto des A* B*;
B) zu verleiten versucht, und zwar von 24.6.2025 bis 11.7.2025 durch die Vorspiegelung, das Bankkonto, auf welches der Wettgewinn ausgezahlt worden sei, sei gesperrt worden und werde erst nach Bezahlung einer offenen Steuerverbindlichkeit von EUR 4.775,54 wieder freigegeben, unter Übermittlung einer elektronisch selbst hergestellten Nachricht des Finanzamts Österreich, somit unter Verwendung falscher Daten, zur Überweisung eines Geldbetrags von EUR 4.775,54 auf das Bankkonto des A* B*;
II. C* B* im Zeitraum 20.2.2025 bis 24.8.2025 Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, und zwar unter I. beschriebene herausgelockte Vermögenswerte, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt und einem anderen übertragen, und zwar
1.) die Guthaben der zu I. herausgelockten Paysafe-Codes in einer Gesamthöhe von EUR 4.850,27 durch Einzahlung auf das Paysafe-Konto der C* B* sowie in Gesamthöhe von EUR 11.449,73 durch Bezahlung von Ausgaben im Geschäftsverkehr;
2.) Buchgeld in Höhe von zumindest EUR 6.485,85, das aus den herausgelockten Banküberweisungen der F* herrührte, vom Bankkonto des A* B* durch Bargeldabhebungen, Kontoüberweisungen, Ausgaben im Geschäftsverkehr und Online-Zahlungen;
III. A* B* zu den unter I. beschriebenen Tathandlungen beigetragen, indem er mit dem Vorsatz, dass C* B* durch das Verhalten der Getäuschten F* unrechtmäßig bereichert werde, über den Lebensgefährten der F* den Kontakt zu C* B* vermittelte und diesem zur Initiierung und Aufrechterhaltung der Täuschung auch vorspiegelte, dass er Anspruch auf Wettgewinne habe und Gebühren zu deren Auszahlung zu begleichen wären.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Erstangeklagten als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung im raschen Rückfall sowie im besonders geschützten Raum der Strafhaft, die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfache Übersteigen der (strafsatzbestimmenden) Schadensqualifikation, als mildernd demgegenüber die (wenn auch nicht durch den Erstangeklagten selbst) geleistete Schadensgutmachung, bei der Zweitangeklagten als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation zu Schuldspruch I./, sowie die Tatwiederholung über das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit hinaus, als mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel und die von ihr geleistete Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 32 und 33) Berufungen beider Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, welche nur von der Zweitangeklagten C* B* ausgeführt wurde (ON 37.2).
Auf die Berufung des A* B* wegen Nichtigkeit war daher gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder in der Anmeldung der Berufung noch in einer Ausführung derselben ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Solche von Amts wegen wahrzunehmende haften dem Urteil nicht an.
Den Berufungen wegen Schuld steht eine überzeugende und geradezu akribische Beweiswürdigung des Erstgerichts gegenüber. Die objektive Tatseite hat es einwandfrei nicht nur auf die Aussagen der Zeugen F* und H*, sondern insbesondere auch auf die dazu zum Teil geständigen Einlassungen beider Angeklagten stützen können.
Die wesentlich die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung beider Angeklagten hat das Erstgericht mit überzeugender Begründung als bloße Schutzbehauptungen gewertet. So hatte der Zeuge H* entgegen der Behauptung des Erstangeklagten zweifelsfrei deponiert, der Zweitangeklagten keine finanzielle Hilfe – losgelöst von der Hilfe zur Erlangung des Wettgewinns – zugesagt zu haben (siehe AS 21, 26 in ON 31.4).
Auch der Verantwortung des Erstangeklagten dahingehend, über die konkreten Kontaktaufnahmen und Motivationen der Zweitangeklagten gegenüber der Zeugin F* nicht Bescheid gewusst zu haben, maß das Erstgericht wiederum mit treffender Begründung keine Glaubwürdigkeit zu (US 21, 22 u. 23). Die spezifisch einschlägige Vorstrafe des Erstangeklagten trug ebenfalls nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei (US 25).
Auch C* B* gelingt es in ihrer ausgeführten Berufung wegen Schuld nicht, Bedenken an der sorgfältigen erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken, zu knapp und wenig überzeugend ist ihre Argumentation, wonach sie den Geldbetrag immer habe zurückzahlen wollen.
Dem stehen die ausführlichen Überlegungen des Erstgerichts entgegen, welche die Schuld der Zweitangeklagten nicht nur aber vor allem aus der objektiven Vorgangsweise, der nur schleppenden und erst auf Druck anwaltlicher Korrespondenz erfolgten Darlehensrückzahlung und aus der Anführung einer falschen Adresse der Erstangeklagten auf dem mit F* abgeschlossenen Darlehensvertrag, was das Ziel der erschwerten Einbringlichmachung der Forderung durch F* nahelegt, schloss. Dass – wie in einem weiteren Schriftsatz der Zweitangeklagten vorgebracht – der Darlehensvertrag zweimal ausgefertigt wurde und davon einmal mit der richtigen Adresse, vermag die an die schriftliche Angabe der falschen Adresse gekoppelten Schlüsse auf die subjektive Tatseite nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Beiden Angeklagten ist letztlich entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, das Erstgericht keineswegs gehalten ist, sich die für die Angeklagten günstigsten der sich anbietenden Varianten zu Eigen zu machen, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer StPO 6 § 258 E 42a).
Diesen Anforderungen wurde die erstgerichtliche Beweiswürdigung jedenfalls gerecht.
In ihrer Berufung wegen Nichtigkeit bemüht die Zweitangeklagte den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9a StPO mit der Argumentation, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum notwendigen Schädigungsvorsatz getroffen habe. Derselbe werde auch durch den Kompensationswillen der Zweitangeklagten ausgeschlossen.
Damit überzeugt sie nicht.
Die erfolgreiche Geltendmachung einer Rechtsrüge verlangt nämlich striktes Festhalten an den getroffenen Urteilsfeststellungen, den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Einwandes, dem Erstgericht sei bei Beurteilung eben des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die entsprechenden Feststellungen zum Schädigungsvorsatz finden sich jeweils detailliert und wiederholend, auf US 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, zum – einen Kompensationswillen ausschließenden – mangelnden Rückzahlungsvorhaben auf US 17.
Die Rechtsrüge verschlägt daher.
Letztlich versagt auch die Berufung wegen Strafe beider Angeklagten.
Der Erstrichter hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Lediglich im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe ist zum Nachteil des Erstangeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat innerhalb gleich mehrerer Probezeiten verübte.
Mit Blick auf die gewichtig vorliegenden erschwerenden Umstände, den offensichtlich unkorrigierten Hang des Erstangeklagten zur Vermögensdelinquenz, den nicht einmal die Strafhaft vor neuerlichen qualifizierten Taten abzuhalten vermochte, bedarf es auch einer diesem hohen Schuldgehalt gerecht werdenden empfindlichen Sanktion, um dem Rechtsbrecher die Verwerflichkeit des Tatvorwurfs entsprechend aufzuzeigen. Dass das Erstgericht bei der Ausmessung der Strafe trotzdem noch in der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren blieb, ist offensichtlich der besonderen Gewichtung des Milderungsgrundes der Schadensgutmachung zuzuschreiben. Der Erstangeklagte kann sich auch durch die Höhe der Sanktion nicht beschwert erachten.
Gleiches gilt für die Zweitangeklagte.
Von dem möglichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren hat das Erstgericht mit der Ausmessung einer 20-monatigen Freiheitsstrafe – ungeachtet der gewichtigen erschwerenden Umstände - lediglich ein Drittel davon ausgeschöpft, was vor allem den wesentlichen Milderungsgründen des ordentlichen Lebenswandels und – gerade bei Vermögensdelikten – der von der Zweitangeklagten initiierten und vorgenommenen Schadensgutmachung geschuldet ist.
Zur implizierten Beschwerde des Erstangeklagten:
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Wenn auch der Erstangeklagte der Verbüßung einer zweijährigen Freiheitsstrafe entgegensieht, ist es aus spezialpräventiven Gründen unbedingt notwendig, die vergebenen Chancen der Resozialisierung mit Konsequenzen zu verknüpfen, andernfalls der Angeklagten nicht hinreichend von der sonst wohl wieder zu erwartenden Delinquenz abgehalten werden kann. Damit ist der vom Erstgericht ausgesprochene Widerruf einer in Schwebe gehaltenen Sanktion unumgänglich, um den Angeklagten endlich zu einem rechtstreuen Wandel bewegen zu können. Allerdings erweist sich aus spezialpräventiven Gründen nicht zusätzlich auch der Widerruf der im Spruch genannten bedingten Strafnachsicht und Entlassung als geboten, um eine ausreichende individuell-prohibitive Wirkung zu erzielen. Der Beschwerde war daher dahin Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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