Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* uawegen §§ 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB uaD über die Beschwerde des Genannten sowie der C* B* (ON 11) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerden bzw aus deren Anlass wird der bekämpfte Beschluss ersatzlos behoben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 16. Oktober 2025 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg dem am ** geborenen A* B* und der am ** geborenen C* B* das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zur Last.
Demnach haben
A.) A* B* sich am 24. Mai 2025 in ** ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen, ihm vor vollständiger Begleichung des für das Fahrzeug offenen Kreditbetrages unter Eigentumsvorbehalt überlassenen, im Eigentum der D* Bank stehenden PKW der Marke **, mit den ehemaligen Kennzeichen ** und **, mit einem Restwert von EUR 14.849,25, sohin mit einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihn vereinbarungswidrig trotz aufrechten Eigentumsvorbehaltes an den Autohandel E* in ** um EUR 6.400,- verkaufte und übergab;
B.) C* B* am 24. Mai 2025 in ** zur Ausführung des unter A.) beschriebenen Vergehens beigetragen, indem sie den unter A.) angeführten PKW mit A* B* zum Verkauf anbot;
C.) A* B* und C* B* am 12. Juli 2025 in **
I.) einer Behörde (§ 151 Abs 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, wissentlich vorgetäuscht, indem sie im Zuge ihrer jeweiligen Anzeigeerstattung und jeweiligen Vernehmung als Zeuge durch Beamte der Polizeiinspektion F* zu GZ ** wahrheitswidrig behaupteten, dass ein unbekannter Täter zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt den unter A.) genannte PKW aus einer unversperrten Scheune, die sich auf dem Grundstück des A* B* befinde, gestohlen habe;
II.) durch die unter Punkt C.)I.) angeführte Handlung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei jeweils als Zeuge bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache falsch ausgesagt.
In der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2026 (siehe S 8 f im Protokoll ON 8.7, welches erst am 1. Juni 2026 übertragen wurde) erging hinsichtlich A* B* zu den Fakten C./I./ und C./II./ und hinsichtlich C* B* zu Faktum C./II./ nach § 259 Z 3 StPO ein rechtskräftiger Teilfreispruch und wurde beiden Angeklagten – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft - das Angebot unterbreitet, dass das Strafverfahren hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren mit der Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen, vorläufig eingestellt werde, wobei die Pauschalkosten hinsichtlich A* B* für uneinbringlich erklärt, jene hinsichtlich C* B* mit EUR 250,-- festgesetzt wurden; nach entsprechender Belehrung (auch der Fortsetzungsmöglichkeit nach § 205 StPO) und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärten sich die Angeklagten mit der diversionellen Erledigung einverstanden. Dabei wurde „erörtert“, dass C* B* weiterhin monatlich EUR 400,-- gutmachen könne, nicht jedoch, wie hoch der Schaden überhaupt ist. Ohne die Einzahlung der Pauschalkosten durch C* B* abzuwarten, fasste die Erstrichterin sogleich den (bislang nicht ausgefertigten) Beschluss: „Das Verfahren gegen die Angeklagten A* B* und C* B* wird in den verbleibenden Fakten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt und die Pauschalkosten hinsichtlich C* B* mit EUR 250,-- festgesetzt. Hinsichtlich A* B* werden die Pauschalkosten für uneinbringlich erklärt. Es wird beiden Angeklagten die Weisung erteilt, Schadensgutmachung nach besten Kräften wie angeboten mit EUR 400,--/Monat zu leisten und dies dem Gericht alle zwei Monate nachzuweisen.“
Der Staatsanwalt gab hiezu keine Erklärung ab.
Den Aktenvermerken nach der Verhandlung (ON 8.4 und ON 8.5) ist lediglich
zu A* B* das„Anbot vorläufige Einstellung unter Bestimmung einer Probezeit mit Pflichten/Bewährungshelfer (§ 203 StPO), mit der Weisung Schadensgutmachung nach Kräften zur ungeteilten Hand mit C* B* monatlich zu leisten und dem Gericht Nachweis alle 2 Monate beginnend mit 1.4.26 zu erbringen, PK uneinbringlich“
bzw zu C* B* das„Anbot vorläufige Einstellung unter Bestimmung einer Probezeit mit Pflichten/Bewährungshelfer (§ 203 StPO) mit der Weisung Schadensgutmachung nach Kräften zur ungeteilten Hand mit C* B* monatlich zu leisten und dem Gericht Nachweis alle 2 Monate beginnend mit 1.4.26 zu erbringen, PK 250,- binnen 14 Tagen“
zu entnehmen.
Weiters ist ersichtlich, dass C* B* am 29. Jänner 2026 und am 2. Februar 2026 (und somit vor der Hauptverhandlung) bereits jeweils EUR 400,-- an die D* ** S.A. Niederlassung Österreich überwiesen hat (ON 9). Die Pauschalkosten von EUR 250,-- wurden erst am 7. Mai 2026 bezahlt (siehe ON 14 bzw Kostenordner).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Mai 2026 (ON 10) setzte die Erstrichterin das Verfahren gegen beide Angeklagte nach § 205 Abs 2 Z 1 und 2 StPO fort und begründete dies damit, dass die Angeklagten dem Gericht keinen Nachweis über die Erbringung der Schadensgutmachung erbracht hätten, und weiters der Pauschalkostenbeitrag iHv EUR 250,- von C* B* trotz Urgenz nicht entrichtet worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde beider Angeklagter (ON 11) mit dem Hinweis auf durch Krankheit, Arbeitslosigkeit und Mietzinserhöhung geänderte Umstände und daher auch geringere Leistungsfähigkeit.
Erst nach Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien und entsprechendem Auftrag durch dieses wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2026 übertragen.
Dem Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Wien einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Nach § 203 StPO kann unter den Voraussetzungen des § 198 StPO die Staatsanwaltschaft (nach § 199 StPO das Gericht) von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung. Nach Abs 2 ist, soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte/Angeklagte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Abs 3 regelt die entsprechende Informationspflicht. Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 StPO nachträglich fortzusetzen ist.
Nach § 388 Abs 1 StPO setzt der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus. Eine bedingte Beendigung des Verfahrens ohne vorherige Zahlung des Pauschalkostenbeitrags ist nicht möglich (siehe zu all dem Schroll/Kert in WK-StPO § 203 Rz 12 ff mwN; 15 Os 123/25i uva).
Was die Probezeit mit Begleitmaßnahmen anlangt, so beinhaltet die vom Beschuldigten übernommene Pflicht eine bindende Verhaltensanordnung, aus welchem Grund deren hinreichend konkrete Ausgestaltung geboten ist (vgl 13 Os 142/10x, EvBl 2011/70, 471; RIS-Justiz RS0092363). Zur Klarstellung für den solcherart verpflichteten Beschuldigten/Angeklagten und zur effektiven Kontrolle ihrer Erbringung ist es – in ebenso wie bei der Erteilung von Weisungen iSd § 51 StGB – notwendig, die vom Beschuldigten/Angeklagten übernommene Verpflichtung in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung klar zu umschreiben, um voraussehen zu können, wo und bis wann welche Art von Verpflichtung in welchem Umfang zu erbringen ist und auf welche Weise dies nachzuweisen ist (aao Rz 6/1). Die Wiedergutmachung des Schadens nach Kräften oder der Beitrag zum sonstigen Tatfolgenausgleich sind jene Verpflichtungen, welche vordringlich zur gebotenen Sicherung der Geschädigteninteressen mit einer Probezeit zu verbinden sind. Anders als im Geldbußen-und Auflagensystem muss die angestrebte Schadensgutmachung keine vollständige sein; es reicht, dass sich der Beschuldigte/Angeklagte nach seinen Kräften um einen Schadenersatz bemüht (aao Rz 8).
Zum Verfahrensgang im gerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass ein Beschluss auf vorläufige Verfahrenseinstellung zuerst der öffentlichen Anklägerin zuzustellen ist und erst nach Rechtskraft auch dem Angeklagten (aao Rz 23).
Gemäß § 199 iVm § 205 Abs 2 Z 1 und 2 StPO hat das Gericht ein Strafverfahren im Falle eines zuvor erfolgten Anbots der Einstellung unter Setzung einer Probezeit und Erfüllung von Pflichten dann fortzusetzen, wenn der Angeklagte (einzig hier interessierend) übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt. Nach Abs 3 leg cit kann von der Fortsetzung des Verfahrens jedoch abgesehen werden, wenn dies aus besonderen Gründen vertretbar erscheint und spezialpräventiv nicht erforderlich ist (Bagatellklausel, Präventionsklausel). Abs 4 leg.cit. enthält darüber hinaus eine Härteklausel, die zu einem Absehen von einer Verfahrensfortsetzung und/oder Anpassung des Diversionsangebots führen kann (Schroll/Kert in WK-StPO § 205 Rz 9 ff mwN).
Im Beschwerdeverfahren sind Neuerungen zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b StPO; Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8) und eine Beschwerde gegen die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung (§ 209 Abs 3 letzter Satz StPO).
Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass hinsichtlich C* B* mangels Einhaltung der oben zusammengefassten Vorschriften bislang kein rechtsverbindlicher Beschluss auf vorläufige Verfahrenseinstellung gefasst wurde (keine Zahlung von Pauschalkosten vor Beschlussfassung), daher kommt eine Verfahrensfortsetzung schon allein deshalb nicht in Betracht (Vgl 15 Os 123/25i), weshalb sich ein Eingehen auf das mögliche Vorliegen von Umständen, die die Anwendung der in § 205 Abs 3 und 4 StPO angeführten Klauseln rechtfertigen würde, erübrigt.
Nachdem die Pauschalkosten nunmehr bezahlt wurden, und unter Berücksichtigung des Immutabilitätsprinzips wird das Erstgericht nun zu C* B* den Beschluss auf vorläufige Einstellung in der angebotenen „Form“ zu fassen haben.
Was diese „Form“ anlangt, so hat das Gericht diesbezüglich gegen das Gebot der Deutlichkeit verstoßen (Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 51 Rz 7 mwN). Zwar ist eine Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen, grundsätzlich möglich, doch muss diese eine ziffernmäßig bestimmte oder doch bestimmbare Leistungsverpflichtung enthalten ebenso wie eine Leistungsfrist. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach der Leistungsfähigkeit, bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse ist die Weisung anzupassen (aao Rz 29 ff).
Die der C* B* angebotene Weisung ist jedoch keineswegs deutlich und bestimmt, zumal nicht einmal eine Schadenssumme festgestellt ist – es wurde im Verfahren auch lediglich eine Zeugin des Inkassobüros, G*, nicht jedoch ein Verantwortlicher der angeblich geschädigten D* Bank gehört – und das Angebot auch keine vernünftige Leistungsverpflichtung (Frist) enthält. Anders als im AV nach der Verhandlung findet sich im Protokoll übrigens auch keine Verpflichtung zur Zahlung zur ungeteilten Hand. Zu Faktum C.)I.) ist eine Schadensgutmachung auch gar nicht denkbar.
Selbiges gilt natürlich auch für A* B*. Da bei ihm die Pauschalkosten jedoch für uneinbringlich erklärt wurden, entfaltete der Beschluss auf vorläufige Einstellung (trotz bloß mündlicher Verkündung) rechtsverbindliche Wirkung und erwuchs mangels Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch in Rechtskraft. Dies bedeutet aber, dass – weil die aufgetragene Weisung nach Obgesagtem nicht deutlich und bestimmt ist – kein Grund für eine Verfahrensfortsetzung vorlag und der Beschluss betreffend ihn ebenso zu kassieren war.
Somit kann das Erstgericht bei der Beschlussfassung zu C* B* die Weisung nicht „nachschärfen“ (vgl OLG Graz 10 Bs 306/15y), sondern hat sie in der angebotenen Form aufzutragen, und in der Folge aber keine Möglichkeit der Verfahrensfortsetzung wegen Nichterfüllung der Schadensgutmachung, weil die Weisung nicht klar, deutlich und bestimmt war.
Selbiges gilt für die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen A* B*, die ja bereits rechtskräftig beschlossen wurde, und die Probezeit bereits läuft.
Der in einem eklatant fehlerhaften Verfahren gefasste Beschluss war daher zu kassieren.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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