Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-12, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebungder Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 600 Euro erhöht .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 5. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.4).
Am 12. Mai 2026 beantragte die Genannte unter Anschluss einer Aufstellung der Kosten ihrer Verteidigung über 4.049,64 Euro beinhaltend einen 50 %igen Erfolgszuschlag und 20 % Umsatzsteuer (ON 11.3) die Leistung eines Beitrags in Höhe von 1.349,88 Euro (ON 11.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 400 Euro.
Dagegen richtet sich deren rechtzeitige Beschwerde (ON 13.2), die eine Erhöhung des Beitrags auf 1.196 Euro fordert.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang. Vielmehr ist auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (vgl Lendl in Fuchs/Ratz,WK StPO § 393a Rz 10).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, unter Außerachtlassung der Erfolgs-und Erschwerniszuschläge rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden.
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Bei ganz einfachen Verteidigungsfällen ist der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10 ff). Wie bereits die Erstrichterin zutreffend darlegte, hat ein allenfalls vereinbarter Erfolgszuschlag ohne Berücksichtigung zu bleiben (vgl auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5).
Dem Ermittlungsverfahren gegen A* lag eine einfache Sach-und Rechtslage zugrunde. Das wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde unmittelbar nach Übermittlung des Abschlussberichts (ON 7) gemäß § 190 StPO eingestellt. Bis zur Einstellung bestand der Akt (neben dem AB-Bogen) aus acht Ordnungsnummern, beinhaltend zwei kurze polizeiliche Berichte (ON 5, 7). Als notwendig und zweckmäßig waren – neben einem angemessenen Aktenstudium und einer Besprechung mit der Mandantin – die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 6), eine drei Seiten Vorbringen umfassende schriftliche Stellungnahme (ON 7.5) sowie die Teilnahme an der knapp 15 Minuten dauernden Einvernahme der Beschuldigten am 27. Februar 2026 (ON 7.6) anzusehen, die sich auf einen Verweis auf die schriftliche Stellungnahme beschränkte. Dem Vorbringen, der Verteidiger habe auch an der Zeugenvernehmung des Sohnes der Beschwerdeführerin teilgenommen, ist zu entgegnen, dass die Niederschrift über die Vernehmung des (** geborenen und sohin nicht minderjährigen) Zeugen B* (ON 7.8) keinen Hinweis auf dessen Anwesenheit enthält; eine solche Teilnahme wäre im Übrigen für die Verteidigung weder notwendig noch zweckmäßig gewesen.
Der Verteidigungsaufwand umfasste damit die für ein sehr einfaches Verfahren typischen Vertretungshandlungen: eine Besprechung mit der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, eine schriftliche Stellungnahme und die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung.
Wenn man sich an den dargestellten Prämissen für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags sowie daran orientiert, dass der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist, so erscheint im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrensaufwands ein Zuspruch in Höhe von 600 Euro angemessen.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 600 Euro zu erhöhen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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