Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegenvorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Mai 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit dem errechneten Strafende am 17. Juni 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden-vgl Pieber, WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. Juni 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. Oktober 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12) mit dem Hinweis, seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien zu haben, über einen schlechten Gesundheitszustand zu verfügen und dem Steuerzahler in Österreich nicht länger zur Last fallen bzw. keine unmäßig hohen Haftkosten verursachen zu wollen. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen (hier:) Aufenthaltsverbotes maßgebliche Norm (§ 133a StVG), die Äußerung der Staatsanwaltschaft, die Erklärung des Strafgefangenen (ON 3 S 2) und den hier relevanten rechtskräftigen Bescheid, mit welchem ein für die Dauer von fünfeinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 8, ON 9), zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568). Der Ausreise stehen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Denn liegt gegenwärtig zwar nur ein abgelaufener rumänischer Reisepass vor, jedoch ist mit diesem eine Ausreise im Luftweg von Österreich nach Rumänien möglich, und sind auch die Reisekosten gedeckt (ON 2 S 1 f).
Einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug steht jedoch auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das generalpräventive Hindernis des § 133a Abs 2 StVG entgegen.
A* wurde in Italien im Jahr 1998 wegen Diebstahls und im Jahr 2002 wegen Zuhälterei verurteilt (ON 5 US 11).
Nach dem der Verurteilung zugrundeliegenden Schuldspruch hat er am 21. September 2024 in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) von B*, C*, D*, E* F*, G*, H* F* und weiteren abgesondert verfolgten Mitgliedern Verfügungsberechtigten der I* GmbH&CO KG 162.809 Stück Hartmetall-Wendeschneideplatten im Gesamtwert von 556.478 Euro (Herstellungskosten) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch unter Verwendung von professionellem Werkzeug, wie Winkelschneider, Bolzenschere, Blechschere und einer Ausziehleiter, Vorbereitung von Fluchtfahrzeugen und Verwendung von Funkgeräten weggenommen, indem sie sich zunächst durch Durchtrennen des Maschendrahtzaunes Zutritt zum Betriebsgelände verschafften, die aus Trapezblech bestehende Fassade des Firmengebäudes mittels Winkelschleifer aufschnitten, sich derart Zutritt zur Firmenhalle verschafften und daraus die genannten Wendeschneideplatten entnahmen und sich zueigneten.
Seine Eingliederung in eine kriminelle rumänische Vereinigung, die Einreise nach Österreich ausschließlich zur Tatbegehung und das gezielte Auswählen und Auskundschaften von Betrieben, in denen hochpreisige Präzisionswerkzeuge hergestellt werden (vgl. US 15), wie auch der Wert der Diebesbeute stellen – auch als Ausdruck einer dem Kriminaltourismus zuordenbaren Delinquenz - nun jene Begleitumstände dar, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden (gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen) Einbrüchen auffallend abheben.
Aufgrund der aus dieser Anlassverurteilung solcherart ableitbaren Schwere der Tat bedarf es aber des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 16).
Die oberwähnten (spezialpräventiven) Argumente des Beschwerdeführers stehen diesem Kalkül nicht entgegen.
Damit entspricht der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage und musste der Beschwerde ein Erfolg versagt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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