Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben .
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Dezember 2026, die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 12. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind am 12. Juni 2026 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) wies das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG (ON 4) ab.
Die dagegen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 12.2 S 2), zu ON 15 (vgl auch ON 14) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Wie bereits zu AZ 19 Bs 12/26t des Oberlandesgerichts Wien dargelegt, kann fallbezogen die Erwartung nicht begründet werden, der Verurteilte werde seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen und nicht gegen das wider ihn erlassene, auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. September 2025 (ON 6) verstoßen. Den Feststellungen dieses Bescheids zufolge reiste der Strafgefangene in den Jahren 2024 und 2025 wiederholt nach Österreich ein, um hier Straftaten zu begehen, obwohl er zuvor mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Juli 2022 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war (ON 6 S 3).
Dieses Verhalten bietet hinreichend Grund zu der Annahme, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise ungeachtet des aufrechten Aufenthaltsverbots ins Bundesgebiet zurückkehren werde. Damit ist die in seinem Antrag und seiner Beschwerde erklärte Bereitschaft, das Aufenthaltsverbot zu beachten, nicht glaubhaft. Ein Vorgehen nach § 133a StVG ist daher ausgeschlossen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 133a Rz 11, 13).
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