Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Jänner 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A*auf vorläufiges Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG abgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Dezember 2026, die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 12. Juni 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG (ON 2) mit 12. März 2026.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 11) ist berechtigt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
In Übereinstimmung mit der Beschwerde kann fallbezogen die Erwartung nicht begründet werden, der Verurteilte werde seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen und auch nicht gegen das wider ihn erlassene, auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. September 2025 (ON 8) verstoßen. Den Feststellungen dieses Bescheids zufolge verstieß der Strafgefangene mehrfach gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Juli 2022, mit dem er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war, indem er in den Jahren 2024 und 2025 erneut nach Österreich einreiste und sich seit dem 12. Juni 2025 hier aufhielt – auch, um in Österreich Straftaten zu begehen (vgl ON 8 S 2).
Dieses Verhalten bietet hinreichend Grund zu der Annahme, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise ungeachtet des aufrechten Aufenthaltsverbots ins Bundesgebiet zurückkehren werde. Damit ist die in seinem Antrag erklärte Bereitschaft, das Aufenthaltsverbot zu beachten, nicht glaubhaft. Ein Vorgehen nach § 133a StVG ist daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 133a Rz 11, 13).
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