Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Mai 2026, GZ **-31 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die unverzügliche bedingte Entlassung der A* angeordnet.
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit fünf Jahren bestimmt.
Gemäß § 51 Abs 3 StGB wird die Weisung erteilt, die Einzelpsychotherapie ein Mal pro Woche fortzuführen und im ersten halben Jahr alle zwei Monate eine fachpsychiatrische Kontrolle mit bedarfsweise psychopharmakologischer Behandlung bei relevanter Symptomentwicklung durchzuführen und dies dem Vollzugsgericht alle zwei Monate nachzuweisen.
Gemäß § 50 Abs 2 Z 1 und 3 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung
Die am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen des Verbrechens des Mordes nach den §§ 15, 75 StGB.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Juli 2032, die Hälfte der Strafzeit ist seit 16. Jänner 2026 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung der A* aus spezialpräventiven Erwägungen ab, weil ihr bislang keinerlei Vollzugslockerungen gewährt wurden, insbesondere habe sie keine Ausgänge absolviert.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten (ON 32), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, in wie weit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzuges positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach dem Geschworenenurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2020 hat A* am 15. Juli 2019 in ** B* zu töten versucht, indem sie insgesamt zehn Mal mit einem Messer mit einer 14,5 cm langen Klinge und einem Käsemesser mit einer rund elf cm langen, geriffelten Doppelklinge auf sie einstach, wodurch die Genannte zahlreiche Stich-und Schnittwunden einschließlich einer Brusthöhlenöffnung und Beschädigung des Unterlappens der linken Lunge erlitt, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil es B* gelang in das Stiegenhaus zu flüchten und Nachbarn durch laute Hilfeschreie auf sich aufmerksam zu machen.
Bis zu dieser Tat war die Strafgefangene unbescholten, sie befindet sich daher im Erstvollzug.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug ist ruhig und unauffällig, sie hält ihre Sachen und Gegenstände sehr sauber und ordentlich. Es mussten keine Ordnungsstrafen verhängt werden. Seit Juli 2025 nimmt sie regelmäßig an einer Einzeltherapie teil, wo sie gute Fortschritte macht (ON 4).
Nach einer Entlassung steht ihr eine Wohnung in ** zur Verfügung (ON 19.2). Sie hat eine Einstellungsbestätigung als Küchenhilfe (ON 14.1). Der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ. Doz. Dr. C* kam in seinem Gutachten vom 27. Jänner 2026 nach ausführlicher Exploration zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Perspektive-bei Erteilung der im Spruch genannten Weisungen-keine positive Gefährlichkeitsprognose zu erstellen ist, es gäbe eine hohe Bereitschaft der Verurteilten, sich in Therapieprozesse zu integrieren, und eine gute Unterstützung durch die Familie (ON 18.2, 38 und ON 28.2, 2).
A* stimmte der Fortführung der Therapien in Freiheit zu (ON 5).
Insgesamt sind sohin sämtliche Berichte bzw Gutachten dahingehend zusammenzufassen, dass sich die Verurteilte in Haft äußerst positiv entwickelte und keine ersichtliche relevante Gefahr besteht, dass A* im Falle einer bedingten Entlassung neuerlich eine strafbare Handlung begehen werde. Dieser in der Haft begonnene Prozess werde laut Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen durch die im Spruch genannten Weisungen bzw Beistellung eines Bewährungshelfers weiter unterstützt.
Soweit das Erstgericht darauf abstellt, dass bislang keine Vollzugslockerungen, insbesondere keine Ausgänge gewährt wurden, diese aber notwendig seien, um „sich in den Alltag in Freiheit eingliedern zu können“ ist entgegenzusetzen, dass derartige Vollzugslockerungen keine gesetzliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung darstellen, und die Verurteilte sowohl über Wohn-als auch Arbeitsmöglichkeit verfügt, sodass kein Umstand ersichtlich ist, der im Rahmen von Ausgängen geregelt werden müsste.
Seit 1. Jänner 2026 stellen mögliche generalpräventive Erwägungen kein Entlassungshindernis nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe dar, lediglich spezialpräventive Erwägungen können eine weitere Anhaltung in Strafhaft rechtfertigen.
Angesichts der positiven Entwicklung der Strafgefangenen und des Fehlens eines Rückfallsrisikos war daher die bedingte Entlassung, mit entsprechenden Weisungen und unter Anordnung von Bewährungshilfe anzuordnen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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