Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über 1. die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 2026, GZ **-13.3, sowie 2. deren Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A*, dessen Verteidigers Dr. Peter Philipp und der Schriftführerin RiAA Mag. Hinterholzer am 10. Juni 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahingehend Folgegegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf 24 Monate erhöhtund der gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss aufgehoben wird.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 2025, AZ B*, gewährten bedingten Nachsicht abgesehenund die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert .
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I.) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1a StGB nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt (wobei die bisherige Verwahrungs-und Untersuchungshaft ohne erkennbaren Grund nur bis zum 4. Feber 2026, 10:50 angerechnet wurde, US 3). Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 2025, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 8. Jänner 2026 in **
I./ Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der ausgesprochenen Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG, zu hindern versucht, indem er Faustschläge, Tritte sowie Ellbogenstöße gegen die einschreitenden Polizeibeamte Insp. C*, Insp. D* und Insp. E* ausführte;
II./ die Polizeibeamten Insp. C*, Insp. D* und Insp. E* während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten durch die unter Punkt I./ geschilderte Tathandlung am Körper verletzt, wodurch Insp. C* Abschürfungen am linken und rechten Knie, Rötungen am linken Ohr sowie Schmerzen im linken Daumen, Insp. D* Abschürfungen am linken und rechten Knie und Insp. E* Abschürfungen am linken Knie sowie Abschürfungen und Verletzungen an beiden Händen erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall (zehn Monate nach einschlägiger Verurteilung) sowie das tateinheitliche Zusammentreffen von insgesamt vier Vergehen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es hinsichtlich der in Punkt I./ des Schuldspruchs angeführten Tat beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.10) und zu ON 14 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der bedingten Nachsicht begehrt; gegen den Beschluss ist die auf Widerruf der bedingten Nachsicht abzielende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gerichtet.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Das Erstgericht führte die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig an. Weitere Erschwerungs-bzw Milderungsgründe konnte die Berufung nicht aufzeigen.
Ausgehend von der vom Erstgericht korrekt dargestellten Strafzumessungslage und einem gemäß § 39 Abs 1a StGB erhöhten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion im Ausmaß von achtzehn Monaten, somit einem Drittel des Strafrahmens, vor allem im Hinblick auf das mehrfach einschlägig getrübter Vorleben des Angeklagten, als spezialpräventiv nicht ausreichend. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bereits um die fünfte Straftat handelt, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet, und die zuvor verhängten bedingten Freiheitsstrafen (bzw in einem Fall eine bedingte Freiheitsstrafe kombiniert mit unbedingter Geldstrafe) offensichtlich keinen Eindruck beim Angeklagten hinterlassen konnten, kommt zudem eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht. Angesichts der zahlreichen Vorstrafenbelastung und des raschen Rückfalls – die letzte Verurteilung wegen im engsten Sinn einschlägiger strafbarer Handlungen erging zehn Monate vor der gegenständlichen Tat – ist eine bloße Androhung des Vollzuges nicht geeignet, den Angeklagten in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren.
Auch mit Blick auf den sozialen Störwert verlangen generalpräventive Erwägungen eine empfindliche Strafe bei wiederholter Gewaltanwendung bzw Oppositionsverhalten gegen Polizeibeamten, um diesen die Ausübung ihrer Befugnisse auch weiterhin zu ermöglichen.
Zum Beschluss:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruches der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf entschieden werden.
Da der Angeklagte nunmehr eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und damit erstmalig das Haftübel verspürt, erscheint der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht aus spezialpräventiver Sicht nicht erforderlich. Aufgrund der wiederholten Delinquenz des Angeklagten ist eine Verlängerung der ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß jedoch angezeigt, um den Angeklagten auf diese Weise mit Sanktionsmöglichkeit nachhaltig zu einem rechtskonformen Verhalten anhalten zu können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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