Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Feber 2026, GZ **-21.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A*, dessen Verteidigers Mag. Wolfgang Haas, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Bochinz und der Schriftführerin RiAA Mag. Hinterholzer durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB (III./A./ und B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** B*
I./ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Klappmesser vor ihr Gesicht hielt;
II./ am 21. September 2025 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung, genötigt, indem er ihr gegenüber sinngemäß angab, wenn sie bei seiner Rückkehr immer noch da sei, werde er sie umbringen;
III./ am Körper misshandelt, indem er ihr jeweils einen Faustschlag gegen den Oberkörper versetzte, und zwar
A./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2023, und dadurch fahrlässig eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen, nämlich einen Bruch der 9. Rippe links herbeigeführt;
B./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2025, und dadurch fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung und Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen herbeigeführt, nämlich Brüche der 4. bis 7. Rippe links.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung gegen eine Angehörige sowie die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 22) und zu ON 25 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die zu Punkt III./ jeweils eine Verurteilung nach § 84 Abs 4 StGB sowie eine Anhebung der Sanktion, in eventu eine Rückverweisung an das Erstgericht begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die aus Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Die Staatsanwaltschaft erblickt es als lebensfremd, dass der Angeklagte beim Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Rumpfbereich einer anderen Person zwar einen Vorsatz auf eine Misshandlung, jedoch keinen solchen auf eine Verletzung gehabt haben könnte. Diesbezüglich führte das Erstgericht beweiswürdigend aus, dass aus der Tatsache, dass die Faustschläge gegen den Rumpfbereich und nicht gegen exponierte Körperstellen geführt worden seien, ein über einen bloßen Misshandlungsvorsatz hinausgehender Verletzungsvorsatz mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht feststellbar gewesen sei (US 9). Der von der Staatsanwaltschaft hier geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 vierter Fall liegt aber unter anderem dann nicht vor, wenn die angeführten Gründe nicht genug überzeugend erscheinen oder wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 60). Im konkreten Fall wird mit dem Vorbringen lebensfremder Annahmen bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld geht indes fehl. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte - zur hier relevanten Frage des Vorsatzes zu Punkt III./A./ und B./ des Schuldspruches - mit gerade noch ausreichender Begründung überzeugend dar, wie sie zu den entsprechenden Feststellungen eines (bloßen) Misshandlungsvorsatzes kam, einen (auch nur bedingten) Vorsatz hinsichlich einer Verletzung des Opfers jedoch verneinte (US 6 und 9). Letztlich ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung, Schläge gegen den Rumpf eines Opfers müssten nicht notwendigerweise mit einem Verletzungsvorsatz verbunden sein, im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dabei ist noch darauf zu verweisen, dass sich die Zeugin an den ersten Schlag vom Jänner 2023 (Faktum III./A./) in der Hauptverhandlung nicht mehr genau erinnern konnte. Sie habe danach zwar „unglaubliche Schmerzen“ gehabt und dem Angeklagten gesagt, er habe ihr vielleicht die Rippen gebrochen, sei aber nicht beim Arzt gewesen (ON 21.1, 12). Auch beim zweiten Vorfall habe der Angeklagte ihr genau einen Schlag versetzt (ON 21.1, 13). Eine besonders auffällige Intensität der Schläge lässt sich weder aus den Angaben der Zeugin noch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C* (ON 21.1, 18 bis 20) ableiten.
Da somit auf das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine hinreichenden Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe:
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. In Anbetracht des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die gefundene Sanktion, die bei dem unbescholtenen Ersttäter mehr als ein Drittel der Höchststrafe beträgt, noch angemessen und keiner Erhöhung zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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