Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 10. Juni 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über deren Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Jänner 2026, GZ **-44.5, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* und ihrer Verteidigerin Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB auf zwölf Monate herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 (ergänze:) Abs 1 und Abs 4 StGB (I.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 19 Abs 1 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 2. März 2025 in B*
I. vor Beamten der Polizeiinspektion B* als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren ** gegen C* wegen des Verdachts der Vergewaltigung nach § 201 StGB durch die Behauptung, er habe sie mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er ihr gegen ihren Willen auf die Damentoilette folgte, die Tür hinter ihr versperrte, sie unter Anwendung von Körperkraft mehrfach gegen die Toilettentür und die Wand drängte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur vaginalen Penetration mit zwei Finger, genötigt, sowie versucht, sie zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt;
II. durch die in Punkt I. umschriebene Tathandlung C* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn vor den Beamten der Polizeiinspektion B* einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht von der Angeklagten angemeldete (ON 45.2), zu ON 46.2 unter gleichzeitiger Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung wegen Strafe, die unter Nachweis einer Schadenersatzleistung von 2.500 Euro an C* (ON 46.6; in der Berufungsverhandlung verlesen) eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal zwölf Monate begehrt.
Mit Blick auf diese Neuerung, die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist ( Ratz, WK-StPO § 295 Rz 2), erweist sich die Berufung als berechtigt. Wenngleich der Milderungsgrund der Schadensgutmachung nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB grundsätzlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist (vgl – allerdings je bezogen auf den ersten Fall der Z 14 – RIS-Justiz RS0091323; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 40), kommt im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen dem Nachtatverhalten in Form einer Schadensgutmachung – zu denken ist zB typischerweise an Schmerzengeld - in Bezug auf alle zurechenbaren Folgen einer Straftat milderndes Gewicht zu, wird doch insofern der Erfolgsunwert ähnlich einem Verbleiben im Versuchsstadium (gegebenenfalls teilweise) reduziert ( RiffelaaO). Dass allfälligen Kompensationszahlungen gar keine Bedeutung zukommt, kann in dieser Allgemeinheit somit nicht angenommen werden (vgl etwa OLG Wien, AZ 31 Bs 309/25f, 23 Bs 317/24x und 31 Bs 345/23x).
Eine Schadenersatzzahlung kommt daher als mildernd zu berücksichtigender Umstand in Betracht, dies unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Adhäsionserkenntnisses (12 Os 98/94), umso mehr in concreto ungeachtet der anhängig gewesenen Zivilklage (vgl ON 46.3).
Zutreffend verweist die Berufung darauf, dass das Verbrechen der Verleumdung neben dem Schutz der Rechtspflege auch dem Schutz verzichtbarer Individualrechte (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) dient ( Pilnacek/Świderski in WK 2StGB § 297 Rz 2).
Unter Berücksichtigung dieser leicht zu Gunsten der Angeklagten veränderten Strafzumessungslage und mit Blick auf die im Übrigen schon vom Erstgericht zutreffend und vollständig herangezogenen sowie angemessen gewichteten Strafzumessungsgründe ist die Strafe geringfügig auf das im Spruch angeführte Maß herabzusetzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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