Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 105 Abs 1 StGB über die Berufung wegen Strafe der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Februar 2026, GZ **-12.1, nach der am 10. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing. Mag. Kaml, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAAS LL.M, in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und anstelle der (Zusatz)Geldstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Oktober 2025 (AZ B*) eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 28. Oktober 2025, AZ B*, zu einer Zusatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 4,--bestimmt.
Inhaltlich des Schuldspruches hat A* am 23. Juli 2025 in ** den fünfjährigen C* D* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Entziehung aus seiner ungerechtfertigten Anhaltung genötigt, indem er diesen für zumindest zwei Minuten am Handgelenk festhielt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die geständige Verantwortung, als erschwerend demgegenüber, dass der Angeklagte die Nötigung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (Fünfjährigen) begangen hat sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung wegen Strafe der Staatsanwaltschaft Wien, die eine Erhöhung der Strafe in Form einer höheren Freiheitsstrafe anstrebt.
Ihr kommt Berechtigung zu.
Denn zum urteilsgegenständlichen Sachverhalt ist zunächst auszuführen, dass der Angeklagte, der mit seinen Kindern auf einem Spielplatz im ** in ** war, nachdem die (fünfjährigen) Kinder des E* D* mit dem Sohn des Angeklagten in Streit geraten waren und ihn geschubst hatten, zunächst F* und C* D* jeweils eine Ohrfeige versetzte, weshalb der Angeklagte gemäß § 83 Abs 1 StGB vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Bedachtnahmeurteil) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á EUR 4,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Nachdem C* D* zu seinem Vater gelaufen war, um dort Schutz zu suchen, wollte der Angeklagte den Vater bezüglich des Verhaltens seiner Kinder zur Rede stellen. Da E* D* gerade telefonierte, hielt der Angeklagte dessen Sohn C* D* zumindest zwei Minuten lang fest, um zu verhindern, dass sich dieser entfernt.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Berufung zunächst auf, dass das Erstgericht den Milderungsgrund des Geständnisses zu Unrecht angenommen hat. Der Angeklagte stritt zunächst die Tathandlung ab und erst nach mehrfachem Vorhalt seiner Aussage im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gestand er zuletzt das objektive Tatgeschehen zu (ON 12 S 3 f). Dies nachdem der Zeuge E* D* und die unbeteiligte Zeugin G* bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Angeklagten derart belastet haben, dass dies zur Anklageausdehnung dort führte (ON 3.10), sodass der Sachverhalt durch mehrere Zeugenaussagen bereits geklärt war und dass letztlich nach mehreren Versuchen des Leugnens das Zugestehen des objektiven Sachverhalts nicht zur Wahrheitsfindung beitrug.
Entgegen der Berufungsausführung war allerdings nicht zu erwarten, dass durch das (kurze) Festhalten des Kindes eine Körperverletzung entsteht, sodass das Erstgericht zutreffend die Anwendbarkeit des § 39a Abs 1 Z 1 StGB verneinte (vgl Flora WK 2StGB § 39a Rz 6 f).
Der Staatsanwaltschaft Wien ist aber auch darin beizupflichten, dass sowohl aus spezial-aber auch generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer (Zusatz)Geldstrafe das gesamte Tatgeschehen und insbesondere die Nötigungshandlung zu sehr bagatellisiert, schritt doch der 32-jährige Angeklagte mit nicht unerheblicher Gewalt und Aggression (vgl ON 2.2.7, S 4) gegen ein fünfjähriges Kind ein, wobei dieses Einschreiten auf Basis des Anlasses (Streit zwischen fünfjährigen Kindern am Spielplatz) völlig inadäquat war. Letztlich zeigte er sich auch keineswegs einsichtig, sondern meinte zu seinem Vorgehen, dass „wenn mein Kind zB schuldig ist, dann ist es okay“ (ON 12 S 4).
Um dem Angeklagten hinreichend das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen, aber auch andere Personen von gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten, bedarf es der Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Da der Angeklagte einen bislang ordentlichen Lebenswandel aufweist und der Erfolgsunwert an der Untergrenze des Tatbestandes anzusiedeln ist, erscheint allerdings die Androhung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ausreichend, um den spezial-und generalpräventiven Erwägungen gerecht zu werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe war daher für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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