Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. März 2026, GZ **-27.3, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch Adhäsionserkenntnisse und Verweise von Privatbeteiligten mit ihren (teils weiteren) Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene somalische Staatsangehörige A* der Vergehen der schweren Körperverletzung nach „§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB“ (I.; vgl jedoch RIS-Justiz RS0122006 [T3]) und der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) dritter Fall StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 (US 8:) Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 27.2 S 24).
Mit am 18. März 2026 einem Wachebeamten der Justizanstalt Wiener Neustadt übergebenen (ON 30.1 S 2) Eingabe erhob er sodann „das Rechtsmittel der Berufung“ (ON 29.1 = ON 30.2).
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters ist, dass dieses Rechtsmittel innerhalb dreier Tage nach Verkündung des Urteils angemeldet wird. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, endet die Anmeldungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 466 Abs 1 erster Satz, § 489 Abs 1 zweiter Satz, § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Demzufolge lief – mit Blick auf die mündliche Verkündung des Urteils am 13. März 2026 – die Frist für die Rechtsmittelanmeldung am 16. März 2026, 24.00 Uhr, ab.
Die erst am 18. März 2026 einem Wachebeamten der Justizanstalt Wiener Neustadt übergebene (vgl dazu RIS-Justiz RS0106085 [T5]) Berufungsanmeldung erweist sich solcherart – auch wenn der zuvor erklärte Rechtsmittelverzicht des unvertretenen Angeklagten ohne Wirkung war (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO) - als verspätet, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war (§§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO).
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