Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich in der Strafsache gegen A*wegen § 205a Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2026, GZ **-7, den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen den am ** geborenen Österreicher A* aufgrund des Abschlussberichts des ** zu GZ ** vom 10. April 2026 (ON 2), wonach Genannter im Juli 2021 das Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zum Nachteil der B* – wie diese im Februar 2026 zur Anzeige brachte – begangen habe, von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** wegen § 205a Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde sofort nach Einlangen des Abschlussberichts mit Verfügung vom 13. April 2026 gemäß § 190 StPO aus Beweisgründen eingestellt (ON 1.1; siehe auch die Einstellungsbegründung ON 6).
Der Beschuldigte war im Beisein seines bevollmächtigten Verteidigers Mag. Friis am 12. März 2026 zur Vernehmung beim **, die nur sechs Minuten dauerte, weil A* die Vorwürfe bestritt, eine weitere inhaltliche Aussage verweigerte und eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht stellte (ON 2.5), welche sodann durch Mag. Friis am 9. April 2026 (ON 2.14) unter Vorlage von Chatverläufen eingebracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2026 (ON 4) beantragte A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrages gemäß § 196a Abs 1 StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses des Mag. Friis über 2.015,28 Euro (inkl 20% USt), wobei mehr als die Hälfte des Betrags für nicht in diesem Akt erliegende Vollmachtsbekanntgaben und rund 1.000,-- Euro für die Stellungnahme ausmachen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 300,- Euro und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers Mag. Roland Friis zu überweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 8), eine Erhöhung des Betrages begehrend, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,-- Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000,-- Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom H* in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
In Anwendung der genannten Kriterien unterschreitet gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“ merklich, als insbesondere kein Verteidigerzwang bestand sowie ein äußerst geringer Aktenumfang (-eine einzige Ordnungsnummer, nämlich der Abschlussbericht, der zur sofortigen Einstellung führte-) und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorlag. An aus dem Akt nachvollziehbaren Verteidigungsleistungen fielen eine Vernehmung im Beisein des Verteidigers in der Dauer von sechs Minuten und eine schriftliche Stellungnahme unter Anschluss von Chatnachrichten an.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien erweist sich der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 300,- Euro nicht korrekturbedürftig.
Bleibt final anzumerken, dass die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht von Belang ist (OLG Wien 18 Bs 265/24i uva).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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