Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Baumgartner als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Mai 2026, GZ **-135, den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Begründung:
A* war mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Juni 2025, GZ **-99.4, des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem seine Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, GZ 15 Os 122/25t-4 (ON 120.1), zurückgewiesen und seine Berufung mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Februar 2026 zurückgezogen worden war (ON 122.2), wurde das Strafverfahren in Stattgebung des Wiederaufnahmeantrags des A* (ON 122.1) mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) vom 27. April 2026 (ON 132.1) wiederaufgenommen (ON 132.1). Am 6. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Korneuburg das zu (nunmehr) AZ ** gegen A* wegen § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.125).
Am 8. Mai 2026 beantragte A* unter Anschluss einer Aufstellung der Kosten seiner Verteidigung (inklusive Erfolgshonorar) über EUR 27.466,98 die Leistung eines angemessenen Kostenbeitrags (ON 134).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 135) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 5.500 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 136), die eine Erhöhung des Pauschalbeitrags fordert.
Aus Anlass der Beschwerde musste festgestellt werden, dass das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag rechtsirrig nach § 196a StPO anstatt richtig nach § 393a StPO bestimmte.
§ 196a StPO stellt ausschließlich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahren ab. Den Fall des Verteidigerkostenbeitrags im Fall einer Einstellung nach gemäß § 353 StPO erfolgter Wiederaufnahme normiert hingegen § 393a Abs 1 StPO. Danach hat, wenn – hier relevant - das Strafverfahren nach einer gemäß § 353 StPO erfolgten Wiederaufnahme eingestellt wird, der Bund dem Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Da das Erstgericht aufgrund der irrigen Annahme der Anwendbarkeit des § 196a StPO keinerlei Begründung zur anzuwendenden Norm des § 393a traf, war der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 89 Abs 2a Z 3). Das Erstgericht wird über den Kostenbestimmungsantrag nach § 393a StPO begründet zu entscheiden haben.
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