Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2026, GZ **-51, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit unter einem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 2026 wurde A* von den wider ihn erhobenen, unter das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumierten Tatvorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 41.1).
Am 28. Jänner 2026 begehrte der Freigesprochene unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses den Zuspruch der von ihm getragenen Verteidigerkosten in Höhe von 9.898,64 Euro (ON 48).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den vom Bund an A* zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten mit 4.000 Euro und die zu ersetzenden Barauslagen (antragsgemäß) mit 21 Euro.
Gegen die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Freigesprochenen (ON 54.2), mit der – das Beschwerdeverfahren einschließend - der vollständige Ersatz der Verteidigungskosten angestrebt wird.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) dem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im – hier nicht vorliegenden - Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat. Der Beitrag ist nach Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf-von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen-im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen (Z 2). Bei der Berechnung des Aufwandersatzes hat nur der Einheitssatz, nicht die in den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) verankerten (Erfolgs-und Erschwernis)Zuschläge Berücksichtigung zu finden (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5). Im Gegensatz dazu, dass jedem Freigesprochenen bzw aus der Verfolgung gesetzten Angeklagten Barauslagen-sofern grundsätzlich ersatzfähig und bescheinigt-im vollen Umfang zu ersetzen sind ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz auch nach seiner Novellierung nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich einen Beitragzu den Verteidigerkosten und nicht – wie hier begehrt - deren gesamten Ersatz vor (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 2; RIS-Justiz RS0133374).
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend festgehalten, handelt es sich gegenständlich um ein weder nach der Sachlage noch deren rechtlichen Bewertung schwieriges, in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallendes Verfahren von vergleichsweise geringem Umfang, das nach Durchführung von zwei Hauptverhandlungsterminen in Beisein des Wahlverteidigers in der Dauer von insgesamt zwei Stunden und 45 Minuten rechtskräftig beendet wurde (ON 30.1; ON 41.1). Im Rahmen der zweckdienlichen Verteidigung wurden eine Vollmachtsbekanntgabe (einschließlich Antrag auf Akteneinsicht ON 21.1) sowie zwei Beweisanträge (ON 24.2 und ON 29.2) eingebracht.
Unter den dargelegten Prämissen erweist sich der von der Erstrichterin mit immerhin fast einem Drittel des Höchstbetrags bestimmte Pauschalkostenbeitrag für die vom Verteidiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens erbrachten Leistungen jedenfalls angemessen und der gewünschten Erhöhung nicht zugänglich.
Mag auch der Einbringung der Beweisanträge eine zeitintensive Ausforschung von Beteiligten und Zeugen vorausgegangen sein, ist dieser Umstand gerade mit Blick auf die geringe Komplexität des angelasteten (vom Erstgericht – der Beschwerdekritik zuwider - zweifellos auch seiner Entscheidung zugrunde gelegten; siehe dazu Punkt 1. des Spruchs) Lebenssachverhalts nicht geeignet, eine höhere Bemessung des Beitrags zu begründen. Die bei Gericht mit Wartezeit auf einen Zeugen zugebrachte Zeit fand ohnehin Berücksichtigung (BS 2).
Anträge auf Kostenersatz bzw Eingaben im Kostenverfahren stellen keine (ersatzfähigen) Kosten dar ( LendlaaO § 393a Rz 23; OLG Linz 9 Bs 142/25h; OLG Wien 17 Bs 379/24w, 30 Bs 154/24b 22 Bs 143/25b uva).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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