Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ **-18, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 201 Abs 1 StGB wurde mit Verfügung vom 31. März 2026 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.15).
Mit Antrag vom 1. April 2026 (ON 17.1) beantragte A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß § 196a Abs 1 StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über 5.447,16 Euro (inkl 20% USt).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 300 Euro und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers Martin Fürthaler, LL.M., MSc zu überweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er die Erhöhung des Beitrags zu den Kosten begehrt (ON 19).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage- wie auch die Erstrichterin zutreffend ausführt - soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
Dabei ist zu beachten, dass an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, dass gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“ merklich unterschreitet. Das vom 2. Februar 2026 (ON 1.1) bis zur Einstellung am 31. März 2026 lediglich knapp zwei Monate andauernde Ermittlungsverfahren weist einen äußerst geringen Aktenumfang von lediglich 16 Ordnungsnummern auf. Dabei betrifft die Mehrheit der Anträge die Freischaltung der elektronische Akteneinsicht sowie Vollmachtsbekanntgaben betreffend der anderen Beschuldigten.
Auch der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme bewegt sich im untersten Bereich, wurde doch nur das Opfer und ein (vormals) Mitbeschuldigter einvernommen und erstreckte sich die einzige aus dem Akt ergebende zweckmäßige Verteidigungshandlung des Verteidigers neben der Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 3) auf die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Umfang von drei Seiten (ON 12.2).
Das Ermittlungsverfahren kann daher weder als umfangreich noch nach der Sach-und Rechtslage schwierig eingestuft werden.
Mit Blick auf die notwendigerweise erbrachten Leistungen erweist sich daher der Zuspruch von 300 Euro als angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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