Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. März 2026, GZ **-52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. April 2023 (ON 8) wurde A* gemäß § 46 Abs 1 StGB aus dem Vollzug zweier vom Landesgericht Korneuburg zu AZ ** und AZ ** wegen Vermögensdelikten verhängter Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit sowie Anordnung von Bewährungshilfe mit Wirkung 5. Mai 2023 bedingt entlassen (Strafrest: fünf Monate).
Bereits kurze Zeit nach der bedingten Entlassung wurde sie jedoch neuerlich straffällig. Dies führte im März, Mai und Dezember 2024 zu weiteren Verurteilungen wegen Vermögens-und Suchtgiftdelikten, von denen zwei zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen. Aus Anlass einer dieser Verurteilungen wurde die Probezeit der bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert.
Eine Ladung der Verurteilten zur Anhörung über den von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Widerruf der bedingten Entlassung (ON 24) konnte mangels bekannten Aufenthalts nicht bewirkt werden (vgl ON 29). Auch nachdem ihr die daraufhin angeordnete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland zur Kenntnis gebracht worden war (ON 34 S 229 ff), nahm sie zum Erstgericht keinen Kontakt auf.
Mit Beschluss vom 7. November 2025 (ON 35) wurde die Bewährungshilfe – über Antrag von B* – aufgehoben.
Am 16. Dezember 2025 wurde A* vom Bezirksgericht Fünfhaus zu AZ ** wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 wurde der Verurteilten Gelegenheit eingeräumt, sich zu einem möglichen Widerruf der bedingten Entlassung zu äußern (ON 47), von der sie aber keinen Gebrauch machte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 52) widerrief das Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten (ON 55), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, wurde A* bereits kurze Zeit nach ihrer bedingten Entlassung wiederholt rückfällig. Selbst die angeordnete Bewährungshilfe vermochte sie nicht von neuerlicher, mehrfacher Delinquenz abzuhalten.
Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten ist, um die Rechtsbrecherin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
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