Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **-85, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßte ab 5. Oktober 2020 mehrere Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 28 Monaten und 111 Tagen (ON 1 S 12). Am 20. April 2021 bewilligte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 133 Abs 2 StVG nachträglich einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (ON 2); der Strafgefangene wurde daraufhin am 22. April 2021 enthaftet (ON 5). Dieser Strafaufschub wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines schweren geistigen Schwächezustandes begründet, der mit einer nahen Lebensgefahr verbunden war (ON 2 S 2).
Zuletzt hatte das Erstgericht einen Antrag des Strafgefangenen, mit welchem er inhaltlich einen neuerlichen Aufschub des gewährten Strafaufschubes begehrte, nach Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 10. November 2025 (ON 66) abgelehnt (bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Jänner 2026, AZ 31 Bs 1/26p, ON 70).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen neuerlichen, als „Haftbeschwerde“ titulierten Antrag des A* auf weiteren Aufschub des Haftantrittes wegen entschiedener Sache zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 87).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Strafaufschub abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Lediglich wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung (vgl etwa zur bedingen Entlassung Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 5).
Wie bereits im Beschluss des Beschwerdegerichtes ON 70 ausgeführt, war ein psychiatrisches Sachverständigengutachten schon im November 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Haftfähigkeit ab Ende Jänner 2023 ausgegangen (ON 22). Zuletzt kamen Gutachten vom 27. Dezember 2024 (ON 39 S 31) und vom 11. September 2025 (ON 62 S 17) zum Schluss, dass A* nunmehr ohne Einschränkungen strafvollzugsfähig sei.
Im konkreten Fall bringt der Strafgefangene als einzige wesentliche Neuerung eine gleichzeitig vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. B* vom 27. November 2025 vor (Beilage zu ON 83, nicht einjournalisiert). Dieses Schreiben ist aber nahezu wortident mit einer früheren Stellungnahme desselben Arztes vom 2. April 2025, die bereits im Gutachten vom 11. September 2025 berücksichtigt wurde (ON 62 S 8). Auch das übrige Vorbringen betreffend eine Eingliederung des Verurteilten in eine vom Land Tirol organisierte Tagesstruktur ist keineswegs neu.
Mangels relevanter Änderung der Sachlage wurde der neuerliche Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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